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Das Gesetz kennt folgende Fälle von einer Befreiung von der Lenkungsabgabe:
Befreiung von der Bezahlung der Lenkungsabgabe (Grossbezüger) Grossbezüger mit einem jährlichen Stromkonsum von mehr als 40 GWh sind von der Lenkungsabgabe befreit. Die Erhebung jener Betriebe, die der Kategorie Grossbezüger angehören, wird alle fünf Jahre vom Stromspar-Fonds durchgeführt.
Befreiung von der Erhebung der Lenkungsabgabe (Spezialfälle) Nach §5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus sind von der Erhebung der Lenkungsabgabe befreit:
- Die Stromproduktion von mobilen Stromerzeugungsanlagen mit temporärer Produktion für Baustellen, Festwirtschaften und ähnliche Einrichtungen.
- Der Eigenverbrauch der Stromproduktion von ortsfesten Stromgeneratoren (z.B. Blockheizkraftwerke), die gemäss Paragraph 5 des Energiegesetzes wärmegeführt betrieben werden.
- Der Eigenverbrauch der Stromproduktion von Erzeugungsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf Kantonsgebiet, die gemäss Paragraph 10 des Energiegesetzes förderungswürdig sind.
Rückerstattung für energieintensive Betriebe Gemäss §8 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus können besonders energieintensive Betriebe einen Antrag auf eine teilweise Rückerstattung der Lenkungsabgabe stellen.
Wie vorgehen? Die Wegleitung zur Rückerstattung und weitere unterstützende Dokumente können Sie hier downloaden.
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