|
|
 |
 |
 |
|
Die Grundwasservorkommen und die meisten Oberflächengewässer im Kanton
Basel-Stadt sind öffentliche Gewässer und unterstehen der kantonalen Hoheit. Das
Wassernutzungsgesetz vom 15. Dez. 1983 und die dazugehörige Wassernutzungsverordnung vom 19. Juni 1984 regeln die Erhaltung und Erschliessung dieser Wasservorkommen.
Für die Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern besteht eine
Bewilligungs- und Gebührenpflicht. Die Bewilligung stellt fest, dass keine
Einwendungen gegen die Wassernutzung bestehen, schafft aber auch keinen klagbaren Anspruch
auf Bezug einer bestimmte Wassermenge oder einer bestimmten Wasserqualität.
Der Zweck der Gebühren beinhaltet die Abgeltung der besonderen Vorteile, die Private
aus öffentlichen Gewässern ziehen, die Verlegung eines Teils der Kosten für
die Überwachung, den Schutz und den Unterhalt der öffentlichen Gewässer auf
die privaten Nutzniesser und die Verhinderung verschwenderischer Wassernutzung.
Die Nutzungsgebühren setzen sich aus einem zweiteiligen Tarif zusammen. Die
Grundgebühr basiert auf der installierten Leistung der Pumpen und die
Nutzungsgebühr auf der effektiven Entnahmemenge. Die erste soll die gerechtere
Verteilung und die zweite die sparsamere Nutzung fördern.
In der Wegleitung über die Fluss-und Grundwassernutzung im Kanton Basel-Stadt ist das Bewilligungsverfahren beschrieben.
|
 |
|
|
Druckversion
|
 |
|