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Die Grundwasservorkommen und die meisten Oberflächengewässer im Kanton Basel-Stadt sind öffentliche Gewässer und unterstehen der kantonalen Hoheit. Das Wassernutzungsgesetz vom 15. Dez. 1983 und die dazugehörige Wassernutzungsverordnung vom 19. Juni 1984 regeln die Erhaltung und Erschliessung dieser Wasservorkommen.

Für die Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern besteht eine Bewilligungs- und Gebührenpflicht. Die Bewilligung stellt fest, dass keine Einwendungen gegen die Wassernutzung bestehen, schafft aber auch keinen klagbaren Anspruch auf Bezug einer bestimmte Wassermenge oder einer bestimmten Wasserqualität.

Der Zweck der Gebühren beinhaltet die Abgeltung der besonderen Vorteile, die Private aus öffentlichen Gewässern ziehen, die Verlegung eines Teils der Kosten für die Überwachung, den Schutz und den Unterhalt der öffentlichen Gewässer auf die privaten Nutzniesser und die Verhinderung verschwenderischer Wassernutzung.

Die Nutzungsgebühren setzen sich aus einem zweiteiligen Tarif zusammen. Die Grundgebühr basiert auf der installierten Leistung der Pumpen und die Nutzungsgebühr auf der effektiven Entnahmemenge. Die erste soll die gerechtere Verteilung und die zweite die sparsamere Nutzung fördern.
In der Wegleitung über die Fluss-und Grundwassernutzung im Kanton Basel-Stadt ist das Bewilligungsverfahren beschrieben.

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