Sanierungspflicht

Eine Feuerungsanlage, die die gesetzlichen Emissionsgrenzen nicht erfüllt, muss neu eingestellt oder saniert werden.

Heizung im Keller
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Wenn eine Feuerungsanlage die gesetzlichen Emissionsgrenzen nicht erfüllt, wird eine Einregulierungsfrist festgelegt. Wenn der Einregulierungsversuch erfolglos bleibt, folgt eine Sanierungsverpflichtung in einem gesetzlich vorgegeben Zeitraum (Sanierungsfristen gemäss Art. 10 (LRV)). Die Sanierungsfrist wird je nach Höhe der Grenzwertüberschreitung gemäss LRV festgelegt.

Meist fallen alte Feuerungsanlagen dann aus, wenn sie am meisten belastet werden, also in den kältesten Wintermonaten. Deshalb sollte man sich bei alten Anlagen rechtzeitig um den Ersatz kümmern, auch wenn noch keine Sanierungsverpflichtung vorliegt. Hierbei kann ein Gebäudeausweis der Kantone mit Beratungsbericht (GEAK Plus) weiterhelfen.

Vor einer Sanierung ist zu prüfen, ob ein Wechsel des Energieträgers möglich ist. Der Wiedereinbau einer Öl- oder Gasheizung ist laut Energiegesetz meldepflichtig. Das heisst, es muss auf ein erneuerbares Heizsystem gewechselt werden, sofern dies technisch möglich ist und nicht zu Mehrkosten führt. Informationen zum Heizungsersatz finden Sie hier.

Eine Patentlösung gibt es bei der Heizungssanierung nicht. Für jede Liegenschaft muss einzeln geprüft werden, welche Heizungsart die beste Lösung ist. Für eine Beratung können Sie sich an die kantonale Energieberatung wenden. Auch Ihr Heizungsinstallateur kann Ihnen weiterhelfen.