Ersatz des Warmwassererzeugers

Was ist neu beim Ersatz des Warmwassererzeugers?

Neu gilt eine Sanierungspflicht für rein elektrisch betriebene zentrale Wassererwärmer. Der Ersatz der rein elektrisch betriebenen Warmwasserboiler ist zudem meldepflichtig.

Der Neu- oder Wiedereinbau von zentralen, rein elektrisch beheizten Wassererwärmern ist verboten. Bestehende Anlagen sind innert 15 Jahren so anzupassen oder durch Anlagen zu ersetzen, dass sie den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.

nach oben

Gilt die Bestimmung zum 50-Prozent-erneuerbar-Anteil an der Warmwassererzeugung weiterhin?

Ja, die Bestimmung §19.4 der Verordnung zum Energiegesetz (EnV) gilt weiterhin.

Zulässig sind gemäss Anhang 6 EnV folgende Systeme:

  • Erzeugung durch Wärmeerzeuger basierend auf erneuerbarer Energie
  • Thermische Solaranlage
  • Photovoltaik-Anlage mit direkt oder indirekt (über Wechselrichter) gespeistem Elektroeinsatz im Wassererwärmer
  • Wärmepumpen-Boiler (sofern technisch möglich und sinnvoll)

Mehr zum Warmwassererzeuger siehe Verordnung zum Energiegesetz, Anhang 6

nach oben

Wo und wie meldet man den Ersatz eines elektrischen Warmwasserboilers?

Der Ersatz ist schriftlich beim AUE Abteilung Energie zu melden.

nach oben