Vorschriften für Grossverbraucher

Mit der Revision des kantonalen Energiegesetzes (1.10.2017) nimmt der Kanton Basel-Stadt die Energie-Grossverbraucher in die Pflicht, ihren Energieverbrauch zu analysieren und in einem kontinuierlichen Prozess zu optimieren.
Im Folgenden finden Sie Hintergrundinformationen zum sogenannten Grossverbrauchermodell.

Die Rahmenbedingungen für das Grossverbrauchermodell sind in der Verordnung zum nationalen Energiegesetz definiert (§5 EnV des Bundes). Der Bund delegiert an die Kantone, Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern zu erlassen (§17 EnG BS).

Was ist ein Energie-Grossverbraucher?

Als Grossverbraucher gelten Unternehmen mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh. Diese Unternehmen sind verpflichtet, zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren. Dabei werden interne Abläufe berücksichtigt und die Massnahmen individuell auf den Betrieb zugeschnitten. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens wird in den Prozess mit einbezogen. Energie wird dort eingespart, wo es am rentabelsten ist.

Definition Zumutbarkeit der Massnahmen

Massnahmen zur Verbrauchsreduktion gelten als zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind und keine wesentlichen betrieblichen Nachteile bewirken. Als amortisierbar gelten Massnahmen mit einer Payback-Zeit von vier Jahren bei Prozessen und acht Jahren bei der Infrastruktur.

Drei Umsetzungsvarianten

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben stehen den Grossverbrauchern drei Wege offen, die Universalzielvereinbarung, die kantonale Zielvereinbarung oder die Energieverbrauchsanalyse. Das verpflichtende Minimum ist die Energieverbrauchsanalyse.

Unternehmen, die eine Zielvereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt abschliessen, sind von dieser Verpflichtung befreit. Als weitere Möglichkeit bieten die vom Bund akkreditierten Organisationen act und EnAW Universalzielvereinbarungen an, die vom Kanton Basel-Stadt akzeptiert werden. Diese Zielvereinbarungen erlauben bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen mehr Spielraum als die Energieverbrauchsanalyse. Sofern die Bedingungen erfüllt sind, können sich die Unternehmen mit einer Universalzielvereinbarung ausserdem von der CO2-Abgabe befreien lassen und die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen.

Freiwillige Zielvereinbarung für KMU

Ihr Betrieb ist kein Energie-Grossverbraucher, aber Sie möchten trotzdem etwas tun? Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht unter das Grossverbrauchermodell fallen, haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Zielvereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz über 10 Jahre mit einer vom Bund akkreditierten Organisation abzuschliessen. 40 % der Mitgliederbeiträge resp. max. CHF 2000.- pro Jahr werden Ihnen dafür vergütet.