Umsetzungsvarianten

Drei Umsetzungsvarianten stehen den Grossverbrauchern zur Auswahl, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen: Universalzielvereinbarung, kantonale Zielvereinbarung oder Energieverbrauchsanalyse.
Die Unternehmen entscheiden selbst, welcher Weg für sie der richtige ist. Als verpflichtendes Minimum kommt die Energieverbrauchsanalyse zum Zug.
Details zu den drei Varianten entnehmen Sie den folgenden Dokumenten:

Universalzielvereinbarung

Die Universalzielvereinbarung wird mit einer vom Bund akkreditierten Agentur (act oder EnAW) abgeschlossen. Die Agentur ist der Ansprechpartner für die Umsetzung, der Berater begleitet die Unternehmen durch den gesamten Prozess. Auf die Potenzialanalyse folgen ein Massnahmenplan, ein Zielpfad und ein jährliches Reporting. Die Universalzielvereinbarung ermöglicht die Befreiung von der CO2-Abgabe und die Rückerstattung des Netzzuschlages, sofern die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Firmen mit Standorten in der ganzen Schweiz können eine gemeinsame Vereinbarung eingehen, zudem besteht die Möglichkeit der Gruppenbildung.

Kantonale Zielvereinbarung

Die kantonale Zielvereinbarung ist eine massnahmenbasierte Umsetzungsvariante, vergleichbar mit der Universalzielvereinbarung. Während der Laufzeit von 10 Jahren wird eine Energieeffizienzsteigerung von jährlich 2 % angestrebt. Die Zielvereinbarung wird direkt mit dem Kanton Basel-Stadt abgeschlossen und eignet sich für Firmen, die nicht an einer Mitgliedschaft mit act oder EnAW interessiert sind. Ein Energieberater erarbeitet zusammen mit dem Unternehmen die möglichen Massnahmen zur Effizienzsteigerung und legt den Zielpfad fest. Die erarbeitete Zielvereinbarung wird vom Kanton geprüft. Bestehende Energieberater können beibehalten werden, sofern sie die Vorgaben des Kantons Basel-Stadt erfüllen.

Energieverbrauchsanalyse

Das Ziel der Energieverbrauchsanalyse ist die Steigerung der Energieeffizienz, vergleichbar mit den Zielvereinbarungen. Die Energieverbrauchsanalyse ist das verpflichtende Minimum für jene Grossverbraucher, die keine Zielvereinbarung abschliessen. Sie ist das Vollzugsinstrument des Kantons. Die Umsetzung von Effizienzmassnahmen ist auf drei Jahre befristet.