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Die Erzeugung von Abfällen soll möglichst vermieden werden. Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. Ist dies nicht möglich, sind sie umweltverträglich zu entsorgen (Bundesgesetz über den Umweltschutz Art. 30).

Die Behörde kann von Inhabern von Abfällen verlangen, dass sie für die Verwertung bestimmter Abfälle sorgen, wenn die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt durch die Verwertung weniger belastet wird, als durch die Beseitigung und Neuproduktion (Technische Verordnung über Abfälle Art. 12).

Wer Abfälle produziert, deren Wiederverwertung sinnvoll ist, darf sie nicht mit dem übrigen Siedlungsabfall vermischen, sondern muss sie einer Wiederverwertung zuführen (Umweltschutzgesetz Basel-Stadt Art. 22).

Die zuständige Behörde kann von einem Betrieb den Nachweis verlangen, dass er alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen getroffen hat (Umweltschutzgesetz Basel-Stadt Art. 26).

Für Zwischenlager von Abfällen oder Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Abfällen ist eine Betriebsbewilligung unseres Amtes nötig. (Umweltschutzgesetz Basel-Stadt Art. 29).

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