Bewilligungspflicht
Gemäss dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (GSchG) benötigen
Betriebe, die schadstoffhaltige Abwässer in die öffentliche Kanalisation oder
ein Gewässer einleiten, eine Bewilligung des AUE. In der Regel wird diese
Einleitbewilligung im Rahmen von Neu- und Umbauten oder bei Anpassungen der betrieblichen
Abwasserverhältnisse - z.B. nach Sanierungsauflagen des AUE - erteilt.
Neu- und Umbauten
Bei solchen Bauvorhaben gelangt ein zweistufiges Bewilligungsverfahren zur Anwendung.
Für den baulichen Teil und die Installation der technischen Anlagen ist eine
Baubewilligung erforderlich, die durch das Bauinspektorat Basel-Stadt erteilt wird.
Für die Installation der Entwässerungsanlagen (Abwasserleitungen,
Pumpensümpfe, Abscheideanlagen etc.) ist zudem eine Kanalisationsbewilligung des AUE notwendig. Sie wird zeitgleich mit der Baubewilligung ausgestellt und
enthält detaillierte Vorschriften über die Erfassung, Behandlung und Ableitung
industrieller und gewerblicher Abwässer. Die Kanalisationsbewilligung gilt damit
gleichzeitig als Einleitbewilligung im Sinne der Art. 6 und 7 des GSchG.
Anpassungen der Entwässerungsanlagen
Bei Massnahmen, die lediglich geringfügige bauliche Änderungen oder
ausschliesslich Anpassungen der Entwässerungsanlagen bedingen (inkl. Ein- und Umbau
von Abwasservorbehandlungsanlagen), ist nur eine Kanalisationsbewilligung des AUE
notwendig. In Zweifelsfällen gibt das Bauinspektorat Basel-Stadt über die korrekte Abwicklung des Bewilligungsverfahrens Auskunft.
Unterlagen zu den Bewilligungsverfahren
Bei Neu- und Umbauten oder entwässerungstechnischen Anpassungen in Industrie- und
Gewerbebetrieben sind primär folgende abwasserrelevante Kriterien zu
überprüfen:
Bestehen für bestimmte Prozesse und Tätigkeiten abwasserfreie Verfahren;
lässt sich der Wasserverbrauch in der Produktion oder bei Kühlprozessen,
Spül- und Reinigungsverfahren etc. einschränken;
kann auf die Anwendung von Chemikalien und Reinigungsmitteln verzichtet werden oder
lassen sich deren Verbrauchsmengen minimieren;
werden unterschiedlich mit Schadstoffen belastete sowie saubere Abwasserteilströme
konsequent getrennt erfasst;
lassen sich die vorbehandelten Abwässer einer Sekundärnutzung zuführen;
können die bei Vorbehandlungsmassnahmen aus dem Abwasser entfernten Stoffe verwertet
oder recycliert werden?
Die Ergebnisse dieser Abklärungen und die erforderlichen Planunterlagen sind mit den
Bau- oder Kanalisationsbegehren bei der zuständigen Behörde einzureichen.