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Bewilligungspflicht
Gemäss dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (GSchG) benötigen Betriebe, die schadstoffhaltige Abwässer in die öffentliche Kanalisation oder ein Gewässer einleiten, eine Bewilligung des AUE. In der Regel wird diese Einleitbewilligung im Rahmen von Neu- und Umbauten oder bei Anpassungen der betrieblichen Abwasserverhältnisse - z.B. nach Sanierungsauflagen des AUE - erteilt.

Neu- und Umbauten
Bei solchen Bauvorhaben gelangt ein zweistufiges Bewilligungsverfahren zur Anwendung. Für den baulichen Teil und die Installation der technischen Anlagen ist eine Baubewilligung erforderlich, die durch das Bauinspektorat Basel-Stadt erteilt wird.

Für die Installation der Entwässerungsanlagen (Abwasserleitungen, Pumpensümpfe, Abscheideanlagen etc.) ist zudem eine Kanalisationsbewilligung des AUE notwendig. Sie wird zeitgleich mit der Baubewilligung ausgestellt und enthält detaillierte Vorschriften über die Erfassung, Behandlung und Ableitung industrieller und gewerblicher Abwässer. Die Kanalisationsbewilligung gilt damit gleichzeitig als Einleitbewilligung im Sinne der Art. 6 und 7 des GSchG.

Anpassungen der Entwässerungsanlagen
Bei Massnahmen, die lediglich geringfügige bauliche Änderungen oder ausschliesslich Anpassungen der Entwässerungsanlagen bedingen (inkl. Ein- und Umbau von Abwasservorbehandlungsanlagen), ist nur eine Kanalisationsbewilligung des AUE notwendig. In Zweifelsfällen gibt das Bauinspektorat Basel-Stadt über die korrekte Abwicklung des Bewilligungsverfahrens Auskunft.

Unterlagen zu den Bewilligungsverfahren
Bei Neu- und Umbauten oder entwässerungstechnischen Anpassungen in Industrie- und Gewerbebetrieben sind primär folgende abwasserrelevante Kriterien zu überprüfen:

Bestehen für bestimmte Prozesse und Tätigkeiten abwasserfreie Verfahren;

lässt sich der Wasserverbrauch in der Produktion oder bei Kühlprozessen, Spül- und Reinigungsverfahren etc. einschränken;

kann auf die Anwendung von Chemikalien und Reinigungsmitteln verzichtet werden oder lassen sich deren Verbrauchsmengen minimieren;

werden unterschiedlich mit Schadstoffen belastete sowie saubere Abwasserteilströme konsequent getrennt erfasst;

lassen sich die vorbehandelten Abwässer einer Sekundärnutzung zuführen;

können die bei Vorbehandlungsmassnahmen aus dem Abwasser entfernten Stoffe verwertet oder recycliert werden?


Die Ergebnisse dieser Abklärungen und die erforderlichen Planunterlagen sind mit den Bau- oder Kanalisationsbegehren bei der zuständigen Behörde einzureichen.


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