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Gesetzgebung des Bundes

Die Belange des Gewässerschutzes sind in unserem Land auf Bundesebene geregelt. Hinsichtlich der Behandlung und Ableitung industrieller sowie gewerblicher Abwässer sind dabei folgende Rechtsgrundlagen massgebend:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991

Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

Im Anhang 3.2 der GSchV sind detaillierte Vorschriften für die Einleitung von industriellen und gewerblichen Abwässern in ein Gewässer oder die öffentliche Kanalisation enthalten (Einleitbedingungen). Ebenso sind in diesem Anhang spezifische Qualitätsanforderungen für Abwässer aus bestimmten Branchen festgelegt.

Rolle des Kantons
Den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung hat der Bund weitgehend an die Kantone delegiert. Sie sind damit verpflichtet, für die Umsetzung der eidgenössischen Vorschriften zu sorgen und die Ziele der Gesetzgebung u.a. auch im industriellen und gewerblichen Bereich durchzusetzen.

Die Kantone können die hierfür erforderlichen Ausführungsbestimmungen selbst festlegen. In Basel-Stadt ist dieser Bereich auf Verordnungsebene geregelt. Massgebend ist dabei:

Die kantonale Gewässerschutzverordnung (Entwurf vom 30. Juni 2000).

Für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE) verantwortlich. Es veranlasst in Industrie und Gewerbe somit alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gewässer und überwacht die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen.

Wichtige grundsätzliche Regelungen:
Wer Industrie-/ Gewerbeabwasser ableitet, muss dafür sorgen, dass:

So wenig Abwasser und Stoffe - die Gewässer verunreinigen können - anfallen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

nicht verschmutztes Abwasser und Kühlwasser getrennt vom verschmutzten Abwasser anfällt;

verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um die Anforderungen einzuhalten.


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