Die Belange des Gewässerschutzes sind in unserem Land auf Bundesebene geregelt.
Hinsichtlich der Behandlung und Ableitung industrieller sowie gewerblicher Abwässer
sind dabei folgende Rechtsgrundlagen massgebend:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991
Im Anhang 3.2 der GSchV sind detaillierte Vorschriften für die Einleitung von industriellen und
gewerblichen Abwässern in ein Gewässer oder die öffentliche Kanalisation
enthalten (Einleitbedingungen). Ebenso sind in diesem Anhang spezifische
Qualitätsanforderungen für Abwässer aus bestimmten Branchen festgelegt.
Rolle des Kantons
Den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung hat der Bund weitgehend an die Kantone
delegiert. Sie sind damit verpflichtet, für die Umsetzung der eidgenössischen
Vorschriften zu sorgen und die Ziele der Gesetzgebung u.a. auch im industriellen und
gewerblichen Bereich durchzusetzen.
Die Kantone können die hierfür erforderlichen Ausführungsbestimmungen
selbst festlegen. In Basel-Stadt ist dieser Bereich auf Verordnungsebene geregelt.
Massgebend ist dabei:
Für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen
Gewässerschutzgesetzgebung ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE)
verantwortlich. Es veranlasst in Industrie und Gewerbe somit alle notwendigen Massnahmen
zum Schutz der Gewässer und überwacht die öffentlichen und privaten
Abwasseranlagen.
Wichtige grundsätzliche Regelungen:
Wer Industrie-/ Gewerbeabwasser ableitet, muss dafür sorgen, dass:
So wenig Abwasser und Stoffe - die Gewässer verunreinigen können - anfallen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
nicht verschmutztes Abwasser und Kühlwasser getrennt vom verschmutzten Abwasser
anfällt;
verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um
die Anforderungen einzuhalten.