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Nach der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung müssen Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben vor ihrer Einleitung in die öffentliche Kanalisation soweit vorbehandelt werden, dass sie:

Aufgrund ihrer Toxizität das in der öffentlichen Kanalisation arbeitende Personal nicht gefährden;

die Einrichtungen der öffentlichen Kanalisation nicht beschädigen und deren Betrieb nicht stören;

die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage und die Qualität des Klärschlamms nicht negativ beeinflussen;

von der Kläranlage genügend abgebaut werden können und damit die Gewässer nicht belasten.


Durch Säureeinleitung korrodierte Kanalisation

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