Nach der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung müssen Abwässer
aus industriellen und gewerblichen Betrieben vor ihrer Einleitung in die öffentliche
Kanalisation soweit vorbehandelt werden, dass sie:
 Aufgrund ihrer Toxizität das in der öffentlichen Kanalisation arbeitende
Personal nicht gefährden;
 die Einrichtungen der öffentlichen Kanalisation nicht beschädigen und deren
Betrieb nicht stören;
 die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage und die Qualität des Klärschlamms nicht negativ beeinflussen;
 von der Kläranlage genügend abgebaut werden können und damit die
Gewässer nicht belasten.
 Durch Säureeinleitung korrodierte Kanalisation |
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