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Sauberes Wasser gehört nicht in die Kläranlage!
Nach der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen oder, wo dies die örtlichen Verhältnisse nicht erlauben, in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Die Ableitung in die Kanalisation ist erst als letzte Möglichkeit in Betracht zu ziehen.
Die planerischen Grundlagen für die Umsetzung dieser Bestimmungen werden auf kommunaler Ebene in der «generellen Entwässerungsplanung» (GEP) erarbeitet.



Versickerung und Direkteinleitung
Am Anfang der Überlegungen steht die Rückhaltung (z.B. durch Dachbegrünung, Regenfass) und flächige Versickerung auf der Liegenschaft selbst, z.B. durch minimale Bodenversiegelung. Weitere Möglichkeiten sind dezentrale oder zentrale Versickerungsanlagen. Falls eine Versickerung nicht möglich ist, kann die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Direkteinleitung) geprüft werden.

Bewilligungspflicht
Die Beurteilung, ob sich ein bestimmtes Abwasser für eine Versickerung oder für die Einleitung in ein Gewässer eignet, muss durch die zuständige Behörde vorgenommen werden. Deshalb ist sowohl für eine Versickerung als auch für die Direkteinleitung eine Bewilligung des Amtes für Umwelt und Energie erforderlich. Bereits bei der Planung sollte mit den zuständigen Fachstellen Kontakt aufgenommen werden.
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