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Bereits zu Beginn der Planungsphase eines Bauvorhabens wird der Bauherrschaft empfohlen, sich im AUE bei der Fachstelle Altlasten über die Belastungssituation des Standortes zu informieren. Ist der Standort weder im Verdachtsflächen-Verzeichnis noch im Kataster der belasteten Standorte eingetragen, so muss die Bauherrschaft mit keinen altlastenspezifischen Auflagen rechnen. Handelt es sich dagegen um eine Verdachtsfläche bzw. um einen belasteten Standort, dann nimmt die Altlastenfachstelle nach Eingabe des Bauvorhabens Stellung, sofern das Bauvorhaben:

Aufzählungspunkt den Untergrund betrifft (tiefbauliche Massnahmen),

Aufzählungspunkt eine Um- oder Neunutzung in einen sensibleren Bereich vorsieht (z. B. Umnutzung einer Autowerkstatt in einen Kindergarten),

Aufzählungspunkt eine Entsiegelung mit sich bringt (z. B. Abbruch eines Gebäudes und anschliessende Erstellung einer Gartenanlage) oder

Aufzählungspunkt eine nachträgliche Sanierung erschwert (z. B. Überbauung einer Altlast).

Bauen auf belasteten Standorten

Je nach Belastungssituation des Standortes und Art des Bauvorhabens ist grundsätzlich mit folgenden Auflagen durch die Altlastenfachstelle zu rechnen:

(a) Gibt es keine Hinweise für belastungsrelevante Tätigkeiten am Standort, so werden keine altlastenspezifischen Auflagen erteilt.

(b) Bei geringem Verdacht auf Belastung des Untergrunds gilt: Sollten am Standort im Verlaufe der Bauarbeiten Verunreinigungen des Untergrundes und/oder des Grundwassers auftreten, ist die Altlastenfachstelle umgehend zu benachrichtigen (Art. 46 Abs. 1 USG).

(c) Bei mittlerem Verdacht auf Belastung des Untergrunds muss als Zusatz zur oben beschriebenen Auflage (Punkt b) die Auflage "Abnahme Aushubsohle" eingehalten werden. Hier gilt, dass nach Freilegung des Baugrunds das AUE zwecks Abnahme der Aushubsohle aufzubieten ist (Art. 32 c Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 USG). Damit wird überprüft, ob im Bauperimeter eine Restbelastung vorhanden ist, die allenfalls in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen wird.

(d) Eine Voruntersuchung nach Artikel 7 der Altlasten-Verordnung wird bei Standorten verlangt, wo eine Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Diese muss vor Baubeginn dem AUE zur Stellungnahme eingereicht werden. Damit sich Verzögerungen im Bewilligungsverfahren vermeiden lassen, sollte die erforderliche Voruntersuchung so früh wie möglich durchgeführt werden.

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