Standorte, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Schadstoffe oder Abfälle im Untergrund vorhanden sind, werden in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Längst nicht bei allen belasteten Standorten ist mit schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Seitens der Behörde werden daher die belasteten Standorte in untersuchungsbedürftige und nicht-untersuchungsbedürftige Standorte unterteilt (Art. 5 Abs.4 AltlV).
Bei nicht untersuchungsbedürftigen Standorten ist mit keiner Gefährdung der Umwelt zu rechnen. Es besteht kein akuter Handlungsbedarf. Beim Vorliegen eines Bauvorhabens, einer Nutzungsänderung oder einer Entsiegelung muss allerdings geprüft werden, ob durch die bauliche Massnahme eine Umweltgefährdung entstehen kann.
Bei untersuchungsbedürftigen Standorten kann dagegen das Eintreten von schädlichen oder lästigen Einwirkungen nicht ausgeschlossen werden. Unabhängig von Bauvorhaben sind Altlasten-Voruntersuchungen durchzuführen, um abzuklären, ob die Standorte überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind.
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