Nach Artikel 5 Absatz 3 der Altlasten-Verordnung werden diejenigen Standorte in den Kataster eingetragen, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Schadstoffe oder Abfälle im Untergrund vorhanden sind.

Ob bei einem Standort mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Belastung zu rechnen ist, wird von der Behörde anhand der folgenden Kriterien abgeklärt:
 Nebst dem Umstand, dass der fragliche Betrieb einer belastungsrelevanten Branche zugeordnet werden kann, muss abgeklärt werden, ob am Standort auch tatsächlich entsprechend der Branchenzugehörigkeit produziert und/oder mit umweltgefährdenden Stoffen in relevanten Mengen umgegangen wurde.
 Da die Wahrscheinlichkeit einer Belastung mit den zunehmend strengeren Umweltvorschriften deutlich abgenommen hat, wird als generelle Zeitschwelle für den Katastereintrag ein Betriebsbeginn vor 1985 festgelegt. Somit werden Betriebe mit Betriebsbeginn nach 1985 in der Regel nicht für einen Katastereintrag vorgesehen.
 Je nach Branche werden Betriebsdauer und Betriebsgrösse als Eintragskriterien hinzugezogen. Denn die Wahrscheinlichkeit einer Umweltbelastung steigt naturgemäss mit der Betriebsdauer bzw. Betriebsgrösse an.
Im Abschluss an diese Prüfung wird abgeschätzt, ob Schadstoffe überhaupt in den Untergrund gelangen konnten (Unterkellerung bzw. intakte Versiegelung der Betriebsbereiche, undichte Leitungen der Grundstückentwässerung).
In einem nächsten Schritt werden die Inhaber von Standorten, bei denen aufgrund der behördeninternen Erhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Belastung zu rechnen ist, vom AUE angeschrieben und gebeten, zum vorgesehenen Katastereintrag Stellung zu nehmen.
Der Standortinhaber hat die Möglichkeit:
 Die Angaben, auf welchen die Annahmen einer Belastung beruhen, zu verifizieren.
 Ergänzende betriebspezifische Angaben zu machen, mit welchen das AUE die Wahrscheinlichkeit der Belastung überprüfen kann.
 Der Behörde glaubhaft darzulegen, dass am Standort z.B. keine belastungsrelevanten Tätigkeiten ausgeübt worden sind bzw. von Beginn weg Schutzmassnahmen getroffen wurden, welche eine Belastung wirksam verhinderten. In diesem Fall sieht das AUE von einem Eintrag ab.
Generell gilt: Wurde eine belastungsrelevante Tätigkeit in bedeutungsvollem Umfang und Zeitraum ohne entsprechende Vorsichtsmassnahmen ausgeübt, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der Untergrund mit Schadstoffen oder Abfällen belastet.
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