Der Standortinhaber hat Gelegenheit, zum vorgesehenen Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte Stellung zu nehmen. Er kann bei Zweifel eigene Abklärungen durchführen oder eine Feststellungsverfügung verlangen. Anfechtungen der Behördenangaben sind nur sinnvoll, wenn wichtige Fakten eindeutig falsch sind. Grundsätzlich gilt: Ruhe bewahren und über eigene Recherchen bzw. eine historische Untersuchung die Belastungssituation abklären.
Abklärungen: Zur Entlastung kann der Standortinhaber eigene weitergehende Abklärungen durchführen. Im minimalen Fall kann er Dokumente, Belege, Pläne, etc. zusammenstellen, welche zur Klärung möglicher Belastungen im Untergrund relevant sein können.

Nach Rücksprache mit dem AUE kann der Standortinhaber auch eine Voruntersuchungen gemäss Altlasten-Verordnung (Art. 7 Abs. 1 - 4) durchführen.
Feststellungsverfügung: Auf Verlangen des Standortinhabers erlässt das AUE zum vorgesehenen Eintrag in den Kataster eine Feststellungsverfügung. Gegen diese Verfügung kann der Standortinhaber Beschwerde erheben und den Rechtsweg begehen.
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