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Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

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Allgemeines
Per 1. Januar 2007 hat der Bundesrat das teilrevidierte Gewässer-
schutzgesetz (GSchG) und die angepasste Gewässerschutzverordnung
(GSchV) in Kraft gesetzt.  Diese Vorschriften reduzieren die staatliche
Aufsicht und übertragen den Inhabern von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mehr Eigenverantwortung. Damit beschränkt sich die Bewilligungspflicht für Lageranlagen und Umschlagplätze mit wassergefährdenden Flüssigkeiten auf die besonders gefährdeten Bereiche (Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewässerschutzbereiche
Au, Ao, Zu und Zo).
Anlagen, für die keine Bewilligung mehr erforderlich ist, müssen jedoch
dem AUE gemeldet werden. Manche Anlagen sind mit der Gesetzesänderung nicht mehr bewilligungspflichtig, sondern neu meldepflichtig. Inhaber dieser meldepflichtigen Anlagen werden nicht mehr alle 10 Jahre an die fällige Tankkontrolle erinnert. Sie müssen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung
selber für die regelmässige Kontrolle, den einwandfreien Betrieb und die Wartung ihrer Anlage sorgen (Art. 22 GSchG).

Tankanlagen



Grundsätzliches bei Lageranlagen

Die Inhaber müssen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung …
• Schutzmassnahmen treffen, um    Flüssigkeitsverluste zu verhindern,
   auslaufende Flüssigkeiten zu erkennen    und zurückzuhalten
• dafür sorgen, dass die Lageranlagen    fachgerecht dimensioniert, erstellt,
   mit den vorgeschriebenen    Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet,    betrieben, gewartet und gegen Eingriffe                                                           Unbefugter gesichert werden
• bei Gebinden und freistehenden Rohrleitungen Massnahmen treffen,
   damit schnell erkannt werden kann, wenn Flüssigkeiten auslaufen
• in Grundwasserschutzzonen und Bereichen beachten, dass spezielle    Vorschriften gelten
• die Prüfprotokolle des Herstellers einfordern
• Arbeiten an den Anlagen durch Fachfirmen ausführen lassen

Gesetzliche Grundlagen
• Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz    GSchG) vom 24. Januar 1991
• Gewässerschutzverordnung (GschV) vom 28. Oktober 1998
• Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000
KVU-Vollzugsrichtlinie / Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
Vollzugsordner 1 und 2 Tankanlagen
(Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz).

Schlagwörter zu Tankanlagen
» Allgemeines
» Aufbewahrungspflicht
» Ausserbetriesetzung von Anlagen
» Beratung
» Bewilligungs- oder Meldepflicht?
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