Allgemeines Per 1. Januar 2007 hat der Bundesrat das teilrevidierte Gewässer- schutzgesetz (GSchG) und die angepasste Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft gesetzt. Diese Vorschriften reduzieren die staatliche Aufsicht und übertragen den Inhabern von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mehr Eigenverantwortung. Damit beschränkt sich die Bewilligungspflicht für Lageranlagen und Umschlagplätze mit wassergefährdenden Flüssigkeiten auf die besonders gefährdeten Bereiche (Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo). Anlagen, für die keine Bewilligung mehr erforderlich ist, müssen jedoch dem AUE gemeldet werden. Manche Anlagen sind mit der Gesetzesänderung nicht mehr bewilligungspflichtig, sondern neu meldepflichtig. Inhaber dieser meldepflichtigen Anlagen werden nicht mehr alle 10 Jahre an die fällige Tankkontrolle erinnert. Sie müssen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung selber für die regelmässige Kontrolle, den einwandfreien Betrieb und die Wartung ihrer Anlage sorgen (Art. 22 GSchG).

Grundsätzliches bei Lageranlagen
Die Inhaber müssen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung … • Schutzmassnahmen treffen, um Flüssigkeitsverluste zu verhindern, auslaufende Flüssigkeiten zu erkennen und zurückzuhalten • dafür sorgen, dass die Lageranlagen fachgerecht dimensioniert, erstellt, mit den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, betrieben, gewartet und gegen Eingriffe Unbefugter gesichert werden • bei Gebinden und freistehenden Rohrleitungen Massnahmen treffen, damit schnell erkannt werden kann, wenn Flüssigkeiten auslaufen • in Grundwasserschutzzonen und Bereichen beachten, dass spezielle Vorschriften gelten • die Prüfprotokolle des Herstellers einfordern • Arbeiten an den Anlagen durch Fachfirmen ausführen lassen
Gesetzliche Grundlagen • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz GSchG) vom 24. Januar 1991 • Gewässerschutzverordnung (GschV) vom 28. Oktober 1998 • Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000 • KVU-Vollzugsrichtlinie / Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten Vollzugsordner 1 und 2 Tankanlagen (Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz).
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