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Die Fachstelle Umweltsicherheit befasst sich nicht nur mit der Bekämpfung von bereits eingetretenen Verunreinigungen. Die Vorsorge ist ebenso wichtig, gilt es doch alles technisch und organisatorisch Mögliche zu unternehmen, damit Gewässerverschmutzungen erst gar nicht geschehen. Im Vordergrund stehen dabei Industrie- und Gewerbebetriebe, welche wassergefährdende Stoffe in grösseren Mengen herstellen, verarbeiten, lagern oder transportieren. Wassergefährdende Stoffe können durch lecke Behälter in die Kanalisation oder direkt ins Gewässer eingeleitet werden oder im Boden versickern und das Grundwasser gefährden. Letzteres kann beispielsweise auch durch alte, undichte Kanalisationen oder durch das Versickern von verunreinigtem Löschwasser hervorgerufen werden.

Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz enthält verschiedene Bestimmungen, welche den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regeln. Zu erwähnen ist dabei die Sorgfaltspflicht (Artikel 3), der Grundsatz (Artikel 6) und der gesamte Abschnitt 5: Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. Ferner sind in der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten weitere Rahmenbedingungen über den Bau und Betrieb von Tankanlagen festgelegt.

Gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen müssen alle Bauten und Anlagen, welche grössere Mengen an wassergefährdenden Stoffen enthalten, die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllen.

Beispiele für sicherheitstechnische Anlagen sind:

Havarierückhaltebecken

Löschwasserrückhaltebecken

Sprinkleranlagen

Warnvorrichtungen (Sirenen, etc.)

Mobile Wände an Eingängen, etc.

Für einige dieser Anlagen sind Ausführungsvorschriften vorhanden, so für den Bau und die Dimensionierung von Rückhaltebecken. Für alle andern Einrichtungen gibt es spezialisierte Firmen, welche technischen und konzeptionelle Lösungen anbieten. Haben Sie spezifische Fragen über die Anforderungen seitens
Gewässerschutzgesetzgebung bzw. des AUE als dessen Vollzugsbehörde, wenden Sie sich bitte direkt an die Fachstelle Umweltsicherheit.

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