 |
 |
|
Die Fachstelle Umweltsicherheit befasst sich nicht nur mit der Bekämpfung von
bereits eingetretenen Verunreinigungen. Die Vorsorge ist ebenso wichtig, gilt es doch
alles technisch und organisatorisch Mögliche zu unternehmen, damit
Gewässerverschmutzungen erst gar nicht geschehen. Im Vordergrund stehen dabei
Industrie- und Gewerbebetriebe, welche wassergefährdende Stoffe in grösseren
Mengen herstellen, verarbeiten, lagern oder transportieren. Wassergefährdende Stoffe
können durch lecke Behälter in die Kanalisation oder direkt ins Gewässer
eingeleitet werden oder im Boden versickern und das Grundwasser gefährden. Letzteres
kann beispielsweise auch durch alte, undichte Kanalisationen oder durch das Versickern von
verunreinigtem Löschwasser hervorgerufen werden.
Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz enthält verschiedene Bestimmungen, welche den Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen regeln. Zu erwähnen ist dabei die Sorgfaltspflicht (Artikel 3), der Grundsatz
(Artikel 6) und der gesamte Abschnitt 5: Umgang mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten. Ferner sind in der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden
Flüssigkeiten weitere Rahmenbedingungen über den Bau und Betrieb von Tankanlagen festgelegt.
Gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen müssen alle Bauten und Anlagen, welche
grössere Mengen an wassergefährdenden Stoffen enthalten, die notwendigen
Sicherheitsstandards erfüllen.
Beispiele für sicherheitstechnische Anlagen sind:
Havarierückhaltebecken
Löschwasserrückhaltebecken
Sprinkleranlagen
Warnvorrichtungen (Sirenen, etc.)
Mobile Wände an Eingängen, etc.
Für einige dieser Anlagen sind Ausführungsvorschriften vorhanden, so für
den Bau und die Dimensionierung von Rückhaltebecken. Für alle andern
Einrichtungen gibt es spezialisierte Firmen, welche technischen und konzeptionelle
Lösungen anbieten. Haben Sie spezifische Fragen über die Anforderungen seitens
Gewässerschutzgesetzgebung bzw. des AUE als dessen Vollzugsbehörde, wenden Sie
sich bitte direkt an die Fachstelle Umweltsicherheit.
|
 |
|
|
|