Einbauten ins Grundwasser
Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Eidg. Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (814.20) dürfen das Speichervolumen und der Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden.
Alle Bauten, die das Grundwasser tangieren, müssen dem AUE zur Beurteilung vorgelegt werden. In der Regel hat dies über ein Baubegehren zu erfolgen. Das AUE verfügt die nötigen Massnahmen, um die Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten.
Dies kann unter anderem bedeuten, dass:
nicht bis ins Grundwasser gebaut werden darf
 Drainagemassnahmen getroffen werden müssen wie z.B. Erstellen von Sickerteppichen, Drainageleitungen, Umgehungsleitungen etc.
die Entstehung von Stillwasserzonen vermieden werden muss
 keine wesentliche Erhöhungen des Grundwasserspiegels entstehen darf
 keine entscheidenden Änderungen in den Fliessrichtungen des Grundwasserstromes auftreten dürfen.
Für die Erstellung von Bohrungen ist das «Gesuchsformular für Bohrungen» dem Baugesuch beizulegen.
Grundwasserabsenkung beim Bauen
Falls Grundwasserabsenkungen beim Bauen erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass bestehende Wassernutzungen nicht beeinträchtigt werden.
Grundsätzlich ist eine Grundwasserabsenkung durch einen ausgewiesenen Fachmann betreuen zu lassen.
Einleiten von Sauberwasser in die Kanalisation ist zu vermeiden, da dies unerwünscht und teuer ist. Sauberes Abwasser ist wieder versickern zu lassen oder in einen Vorfluter einzuleiten.
Das Grundwasser muss genügend weit (überall mindestens 20 cm) unter die Baugrubensohle abgesenkt werden, so dass bei Betonarbeiten das Grundwasser nicht beeinträchtigt werden kann.
Ist für die Erstellung von Bauten eine Grundwasserabsenkung nötig, muss beim AUE mittels eines Kanalisationsbegehrens eine Bewilligung eingeholt werden. Bei der Einleitung des Grundwassers in die Schmutz- oder Sauberwasserkanalisation ist zur Erfassung der Gebühren zusätzlich das Erhebungsformular einzureichen.
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