Grundwasserschutz
Die Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet die Kantone dafür zu sorgen, dass erhaltenswerte Grundwasservorkommen geschützt und haushälterisch genutzt werden. Ihre Vorkommen sind ausreichend zu erkunden und es sind zweckmässige Vorkehrungen zum Schutze vor Verunreinigungen und Übernutzung zu treffen.
Grundwasserfassungen, die der Trinkwasserversorgung dienen oder dafür in Frage kommen, sind mit Schutzzonen zu umgeben. Je nach Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer ist das Kantonsgebiet dann in Gewässerschutzbereiche einzuteilen.

Ergänzend zu den Schutzzonen wurden auch Gewässerschutz bereiche ausgeschieden, nämlich der Bereich A (mit Grundwasser-vorkommen nach Menge und Güte geeignet) sowie die Bereiche B (mit Grundwasservorkommen nach Menge und Güte wenig geeignet) und C (übriges Kantonsgebiet). Die entsprechenden Abgrenzungen sind in nebenstehender Übersicht erkennbar. Die Anpassung an die neuen Gewässerschutzbereiche (Au, üB) ist noch nicht definitiv umgesetzt. Der Zuströmbereich (Zu) zu der Grundwasserschutzzone ist bereits festgelegt.
Massnahmen gegen Verunreinigungen
Je nach Gefährdungspotenzial gelten in den jeweiligen Bereichen unterschiedliche Massnahmen gegen Verunreinigungen.
Neben der Erkundung der Grundwasserquantität und -qualität an ausgewählten Beobachtungsstellen im ganzen Kanton und der zum Schutze des Trinkwassers ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen, werden weitere Massnahmen ergriffen:
 Auflagen in Bau- und Kanalbegehren für Bauten in der Grundwasserschutzzone und alle Bauten in den übrigen Gebieten, die das Grundwasser durch Einbauten, Nutzung, Einleitung, Versickerungen oder Bauarbeiten etc. tangieren.
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