Dem Grundwasserschutz dient auch ein Verbot der Versickerung von verschmutztem Abwasser. Ausdrücklich erwünscht ist jedoch die Versickerung von Sauberwasser, weil dadurch die Abwasserreinigungsanlagen entlastet werden und die Grundwasseranreicherung verbessert wird.
Gemäss Eidg. Gewässerschutzgesetz des Bundes vom 24. Januar 1991 Art. 7 Absatz 2 (814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser nach Anordnung der kantonalen Behörde versickern zu lassen.
Umfang und Art der Versickerung sind im Rahmen des Baubegehrens darzustellen.
In der Richtlinie zur Regenwasser-entsorgung ist in der Entscheid-ungsmatrix beschrieben, welche Flächen in welchen Zonen versickert werden dürfen. Speziell bei Dächern ist darauf zu achten, dass keine Materialien verwendet werden, die wassergefährdende Stoffe in relevanten Mengen ins Wasser (wie z.B. Kupfer und Zink etc.) abgeben können. Aus der Versickerungskarte sind die Gebiete ersicht-lich, in denen grundsätzlich eine Versickerung möglich ist.
Im Kanton Basel-Stadt sind zur Zeit 775 Bauten mit 1456 Versickerungsanlagen in Betrieb (aktueller Stand August 2007).
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