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Wussten Sie, dass

alle oberirdischen Gewässer samt Sohle, Ufer, Böschung, Pflanzen und Tieren geschützt sind?

es verboten ist, entlang der Gewässer in einer Pufferzone von 3 Metern, Dünger oder Pflanzenbehandlungsmittel auszutragen?

der minimale Raum, welcher einem Gewässer zusteht, beidufrig mindestens 5 m betragen sollte?

Illustration Gesetzliche Grundlagen Revitalisierter Wieseabschnitt in den Langen Erlen
Revitalisierter Wieseabschnitt in den Langen Erlen
Für den Schutz des Gewässers sind primär das Eidgenössische Gewässerschutzgesetz (GSchG) aus dem Jahr 1991 sowie die revidierte Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28.10.1998, massgebend.
Auf kantonaler Ebene regelt die Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 12.12.2000 den Vollzug.

Das GSchG legt grossen Wert auf den Schutz, den Erhalt und die Wiederherstellung der Gewässer als naturnahe Lebensräume für Pflanzen und Tiere (Art.1). Es fordert auch die naturnahe Ausführung von Verbauungen und verpflichtet Bund und Kantone, Massnahmen zur Verhinderung nachteiliger Einwirkungen auf das Gewässer zu ergreifen (Art. 50).

Im Anhang1 der GSchV werden ökologische Ziele für oberirdische Gewässer formuliert, die bei allen Massnahmen zu berücksichtigen sind:

1. Die Lebensgemeinschaften der Gewässer und der von ihnen beeinflussten Umgebung sollen:

 - naturnah und standortgerecht sein sowie sich selbst reproduzieren und regulieren;

 - eine Vielfalt und Häufigkeit der Arten aufweisen, die typisch sind für nicht oder nur schwach belastete Gewässer.

2. Hydrodynamik (Geschiebetrieb, Abflussregime etc.) und Ökomorphologie sollen naturnahen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sollen im Gewässer die Selbstreinigungsprozesse, der natürliche Stoffaustausch zwischen Wasser, Gewässersohle und Umgebung ohne Einschränkungen gewährleistet werden.

3. Die Wasserqualität soll unter anderem so beschaffen sein, dass diese keine nachteiligen Einwirkungen auf die Lebensgemeinschaften und auf die Nutzung der Gewässer zur Folge hat.

Im §3 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung wurde der Bundesauftrag zur ökologischen Aufwertung der Gewässer aufgenommen und das Baudepartement mit der Ausarbeitung eines Entwicklungskonzepts Fliessgewässer beauftragt. Darüber hinaus wird in § 5 festgehalten, dass bauliche Massnahmen in und am Gewässer dem AUE rechtzeitig zu melden sind.

Weitere Gesetzesvorlagen mit ähnlichen Zielbestimmungen sind:

Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.07.1996: Schutz der Ufervegetation

Das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21.06.1991: Schutz der einheimischen aquatischen Fauna und deren Lebensräume

Das Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21.06.1991 und die Verordnung über den Wasserbau vom 2.11.1994: Förderung naturnaher Hochwasserschutzmassnahmen, die der Wiederherstellung der natürlichen Gewässerdynamik und der Lebensraumvernetzung dienen. Verpflichtung der Kantone zur Festlegung des Raumbedarfs bei der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei anderen raumwirksamen Tätigkeiten.

Die Eidgenössische Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005: Verbot der Düngung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmittel in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von 3 Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern

Weitere gesetzliche Grundlagen finden Sie unter News/Gesetze.
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