
Das
GSchG legt grossen Wert auf den Schutz, den Erhalt und die Wiederherstellung der Gewässer als naturnahe Lebensräume für Pflanzen und Tiere (Art.1). Es fordert auch die naturnahe Ausführung von Verbauungen und verpflichtet Bund und Kantone, Massnahmen zur Verhinderung nachteiliger Einwirkungen auf das Gewässer zu ergreifen (Art. 50).

Im Anhang1 der
GSchV werden
ökologische Ziele für oberirdische Gewässer formuliert, die bei allen Massnahmen zu berücksichtigen sind:
1. Die Lebensgemeinschaften der Gewässer und der von ihnen beeinflussten Umgebung sollen:
- naturnah und standortgerecht sein sowie sich selbst reproduzieren und regulieren;
- eine Vielfalt und Häufigkeit der Arten aufweisen, die typisch sind für nicht oder nur schwach belastete Gewässer.
2. Hydrodynamik (Geschiebetrieb, Abflussregime etc.) und
Ökomorphologie sollen naturnahen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sollen im Gewässer die Selbstreinigungsprozesse, der natürliche Stoffaustausch zwischen Wasser, Gewässersohle und Umgebung ohne Einschränkungen gewährleistet werden.
3. Die
Wasserqualität soll unter anderem so beschaffen sein, dass diese keine nachteiligen Einwirkungen auf die Lebensgemeinschaften und auf die Nutzung der Gewässer zur Folge hat.

Im §3 der
Kantonalen Gewässerschutzverordnung wurde der Bundesauftrag zur ökologischen Aufwertung der Gewässer aufgenommen und das Baudepartement mit der Ausarbeitung eines
Entwicklungskonzepts Fliessgewässer beauftragt. Darüber hinaus wird in § 5 festgehalten, dass bauliche Massnahmen in und am Gewässer dem AUE rechtzeitig zu melden sind.