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Der Nachweis der Aussenlärmbelastung ist immer dann notwendig, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) im offenen Fenster lärmempfindlicher Räume (Räume in Wohnungen und Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, Art. 2 Abs. 6 lit.a. und b. LSV usw.) überschritten werden.

Das Erstellen von lärmempfindlichen Räumen ist bei Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden nur möglich, wenn die Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung (LSV) beachtet werden.

Die Abteilung stellt den verantwortlichen Fachpersonen ein Merkblatt sowie eine Tabelle (Excel-Format) zur Berechnung des De,d Ist-Wertes zur Verfügung.


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