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Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Pubs, Bars, Diskotheken, Gartenwirtschaften usw. sind im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) ortsfeste Anlagen. Für Gastrobetriebe gibt es - im Gegensatz zu anderen ortsfesten Anlagen - in der Lärmschutz-Verordnung keine Grenzwerte.



Beurteilung von Gastrobetrieben

Bewirtung im Gebäudeinnern:
Die Vollzugsbehörden beurteilen die Lärmimmissionen von Gastronomiebetrieben aufgrund einer Vollzugshilfe der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle bruit). Seit dem Juni 2006 enthält die revidierte SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins Schalldämmanforderungen an Restaurationsbetriebe in Abhängigkeit der erzeugten Musikschallpegel. Für die Beurteilung der Sekundärlärmimmissionen (grölende Gäste, Autotüren zuschlagen, Kavalierstarts usw.) das heisst für die Beurteilung des Standorts und die Festlegung der Öffnungszeiten entwickelte das Amt für Umwelt und Energie zusammen mit einem externen Institut ein entsprechendes Instrument (Gastronomie-Sekundärlärm-Beurteilungsinstrument GASBI). Dieses basiert auf dem Vergleich eines vorhandenen Störgrades mit einem gebietsabhängigen zulässigen Störgrad. Der vorhandene Störgrad ergibt sich aus der Art des Betriebes, aus der möglichen Anzahl Gäste, aus den vorgesehenen Öffnungszeiten und anderen Parametern. Der zulässige Störgrad wird durch die Vollzugsbehörde aus der Art der Nutzung, der Lärmempfindlichkeitsstufe, der Einwohnerdichte, der Vorbelastung durch andere Lärmarten, der bereits bestehenden Betriebsdichte und anderen Parametern hergeleitet. Der vorhandene Störgrad eines Betriebes kann mit dem nachstehenden Berechnungsformular ermittelt werden:

Berechnungsformular "Ermittlung Störgrad"


Tabelle öffnen

Plan der zulässigen Störgrade

Stoergrade Gastro

Der zulässige Störgrad in einem Strassenabschnitt kann beim Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz erfragt werden (Kontakt). Für einige Teile der Stadt ist der zulässige Störgrad auch im Geoportal unter dem Thema Umweltbelastungen und Risiken, Gastro-Sekundärlärm einsehbar.

Bewirtung im Freien:
Die Lärmimmissionen durch Musik und Gäste bei der Bewirtung im Freien (Boulevard-, Garten- und Terrassen-Restaurants) ist in der Regel noch intensiver und damit störender als die Lärmimmissionen aus dem Restaurant selbst. Als Schutz vor übermässigen Immissionen bieten sich ein generelles Musikverbot und die zusätzliche Einschränkung (gegenüber dem Innenbetrieb) der Öffnungszeiten an. Das Baudepartement hat deshalb für die Innenstadt einen behördenverbindlichen Plan der zulässigen Öffnungszeiten erstellt.

Boulevardplan
Download PDF-Datei, 3.8 MB


Schutz vor Ruhestörungen
Zur Verhinderung und Prävention von Ruhestörungen verpflichten sich die Mitglieder des Wirteverbandes Basel-Stadt zur Einhaltung eines «Verhaltenskodex für Restaurationsbetriebe zum Schutz der Anwohner vor erheblichen Lärmstörungen».


Schutz des Publikums
Hohe Schallpegel und Laserstrahlen wie sie bei Konzerten, in Diskotheken und ähnlichen Veranstaltungen vorkommen, können für das Publikum eine Gesundheitsgefahr darstellen. Die Schall- und Laservordnung schützt das Publikum davor. Sind Veranstaltungen mit einem höheren mittleren Schallpegel als 93 dB(A) geplant, oder werden Laserstrahlen eingesetzt, muss dies der Behörde mindestens 14 Tage vor dem Anlass gemeldet werden. Es gibt drei verschiedene Veranstaltungs-Kategorien, bei denen der Veranstalter entsprechende Pflichten erfüllen muss. Die Details können Sie dem Meldeformular* entnehmen. Für den Einsatz von Laserstrahlen gibt es ein weiteres Meldeformular.

*Diese Meldung kann nur eingereicht werden, wenn der Veranstaltungsort zum Schutze der Nachbarschaft einen Schallpegel von über 93 dB(A) zulässt.

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