Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat im Februar 2000 Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms erlassen. Im Kanton Basel-Stadt regelt die Lärmschutzverordnung des Kantons Basel-Stadt (LSV BS) vom 29. Januar 2002 den Umgang mit dem Baulärm. Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle bruit) publizierte im August 2005 eine Anwendungshilfe zur Baulärmrichtlinie.

Massnahmen statt Grenzwerte Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) enthält keine Belastungsgrenzwerte für Baulärm. Die grosse Komplexität des Baulärms erlaubt keine Anwendung von Grenzwerten. Die Baulärmbekämpfung basiert deshalb auf Regelungen, die es erlauben, Lärmstörungen zu minimieren und auf die unmittelbar an die angrenzende Wohnbevölkerung Rücksicht zu nehmen.
Massnahmenstufen Die Beurteilung von Baulärm richtet sich grundsätzlich nach dem Ausmass der zu erwartenden Störungen. Je nach Bauarbeiten werden verschiedene Massnahmen verlangt, die den Massnahmenstufen mit unterschiedlichen Anforderungen entsprechen. Es gibt die drei Massnahmenstufen A, B oder C:
- In der Stufe A müssen keine spezifischen Massnahmen ergriffen werden.
- In der Stufe B werden die Bauarbeiten durch Massnahmen beschränkt beeinflusst.
- In der Stufe C werden die Bauarbeiten durch Massnahmen erheblich beeinflusst.
Massnahmenkatalog Der Massnahmenkatalog - ein wesentlicher Bestandteil der Baulärm-Richtlinie - soll die Bauherrschaft und damit die Architekten, Ingenieure und Unternehmer bei der Umsetzung der Baulärm-Richtlinie unterstützen. Die Anwendungshilfe des Cercle bruit gibt dazu Tipps aus der Praxis.
Bauarbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit Werden Bauarbeiten oder lärmintensive Bauarbeiten von 12 bis 13 Uhr oder 19 bis 7 Uhr oder an Sonn- und allg. Feiertagen durchgeführt, werden die Massnahmen um eine Stufe verschärft. Damit die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen anordnen kann, muss die Bauherrschaft, die verantwortliche Fachperson oder der Unternehmer beim Amt für Umwelt und Energie ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach § 12 der LSV BS einreichen.
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