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Der Begriff des Industrie- und Gewerbelärms (I+G-Lärm) umfasst eine Vielzahl von Lärmarten. So gehört neben dem klassischen Lärm der durch einen Gewerbebetrieb, wie einer Schreinerei, emittiert wird auch die Emission einer Klimaanlage dazu. I+G-Lärm wird nach dem Anhang 6 der LSV beurteilt.

Was ist Industrie und Gewerbelärm? Gemäss Anhang 6 der LSV umfasst der Begriff Industrie- und Gewerbelärm folgende Lärmarten:
Anlagen des Gewerbes, der Industrie und der Landwirtschaft
Der Güterumschlag bei einer Anlage der Industrie und des Gewerbes
Der Verkehr auf Betriebsarealen von Industrie und Gewerbeanlagen
Parkhäusern sowie grössere Parkplätze ausserhalb von Strassen
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
Gleichgestellt diesen Lärmarten werden unter anderem Energieanlagen und Luft- und Standseilbahnen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden.
Beurteilungsart gemäss Anhang 6 LSV Die Beurteilung einer Anlage erfolgt über den Vergleich des sogenannten Beurteilungspegels einer Anlage mit dem massgeblichen Grenzwert. Die Ermittelung des Beurteilungspegels erfolgt nach einem einheitlichen Schema, welches erlaubt, den Störgrad eines Geräusches möglichst objektiv zu beurteilen. Der Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus einem Messwert in dB(A) und Pegelkorrekturen, die die Dauer des Geräusches sowie seine Ton- und Impulshaltigkeit berücksichtigen. Die für die einzelnen Lärmphasen (z.B. Sägen, Schleifen etc.) ermittelten Pegel führen zu einem Gesamtbeurteilungspegel. Liegt der Gesamtbeurteilungspegel über dem massgeblichen Grenzwert so ist die Anlage sanierungsbedürftig. Das heisst: durch den Besitzer der Anlage sind Massnahmen zu ergreifen.
Der Industrielärmkataster Neben dem Strassenverkehrslärm ist der Industrielärm eine der wichtigsten Lärmquellen in unserer hochtechnisierten Zeit. Jeder dritte bis fünfte Einwohner unseres Landes fühlt sich zu Hause oder am Arbeitsplatz durch Lärm gestört [1]. Wobei zu Hause Störungen durch den Verkehrslärm einen weit höheren Stellenwert einnehmen als Fabriklärm. Die Vollzugsbehörden haben daher ihre Priorität bei der Lärmbekämpfung auf den Strassenverkehr gelegt. Der Einfluss auf die Lärmbekämpfung in Industrie und Gewerbe ist für uns einfacher als beim Strassenverkehr.
Auflagen in den Baubewilligungen Neue oder wesentlich geänderte Anlagen brauchen eine Bau- oder Betriebsbewilligung. Als Umweltbehörde sind wir ins Bewilligungsverfahren integriert. Alle Baubegehren - oder bei grossen Vorhaben die Umweltverträglichkeitsberichte (UVB) - werden uns zur Prüfung vorgelegt. Wir haben daher die Möglichkeit, unsere Anliegen als Auflagen in den Bauentscheid einfliessen zu lassen.
Abnahmemessungen Nach Fertigstellung der Bauten oder Anlagen können wir die Wirksamkeit unserer Auflagen durch Abnahmemessungen überprüfen. Bei grösseren Industrieanlagen ist das keine einfache Angelegenheit. Wir sind daher auf eine gute Zusammenarbeit mit den zuständigen Personen in den Betrieben angewiesen. Die grossen Industriebetriebe - und hier handelt es sich vorwiegend um Anlagen der Chemie - haben in Eigenverantwortung durch aufwändige Messungen und Berechnungen ihr Lärmpotential untersucht und in Lärmkarten (Isophonenplänen = Linien gleichen Schalldrucks) dargestellt. Anhand der Darstellung ist es möglich, die störendsten Lärmquellen zielgerichtet zu eliminieren, denn nicht immer sind es die lautesten, die auch am störendsten sind. Lage und Betriebsdauer können einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben. Zur Verfügung steht der Kataster der Hoffmann-La Roche AG (Download 592 KB).
Ohne Lärmkataster: kein effizienter Lärmschutz Lärmkarten erlauben es auch, neue Anlagen in die Berechnungen einzuführen und deren Auswirkungen zu untersuchen. Die Untersuchungen erlauben es, gezielt einer Anlage die Lärmkontingente zuzuteilen, denn der ganze Industriebetrieb als solches muss schliesslich die gesetzlichen Grenzwerte einhalten. Für die Planer, die Baufachleute und den Anlagenbetreiber sind die zugeteilten Lärmkontingente Grundlage für eine effiziente und kostengünstige Planung und Bauausführung. Dem Lieferanten von Anlagen können frühzeitig die Anforderungen an den Schallschutz mitgeteilt werden. Nur wenn alle Fakten bekannt sind, kann ein gezielter und auch wirtschaftlicher Lärmschutz betrieben werden.
[1]. Umweltstatistik Schweiz, Nr. 1, Bundesamt für Statistik, 1995.
Industrielärmkataster Rheinhafen, Becken I und II, Kleinhüningen Die Areale der Hafenbecken I und II liegen an der Landesgrenze zu Weil am Rhein, Stadtteil Friedlingen in Deutschland. Das Hafenbecken II wird im Norden durch den Bahndamm mit den Gleisen der konzessionierten Hafenbahn begrenzt. Die Hafenbetriebe des nördlichen Bereichs am Hafenbecken II werden durch die Grenzstrasse erschlossen. Die Erschliessung der linken bzw. südlichen Seite des Hafenbeckens II erfolgt über die Südquaistrasse. Auf der deutschen Seite, unmittelbar an der Landesgrenze, befinden sich einige Gewerbebetriebe, hauptsächlich aber Wohnblocks (Übersichtsplan).
Das Hafenbecken II ist wasserseitig durch das Hafenbecken I und die Unterquerung der Hiltalingerstrasse erschlossen. Das Hafenbecken I hat direkten Zugang zum Rhein.
Die Betriebe am Hafenbecken I sind strassenseitig über die Westquaistrasse an der Westseite bzw. die Hafenstrasse an der Ostseite erschlossen.
Rings um die Hafenbecken I und II sind zahlreiche Logistikfirmen angesiedelt, seit mehreren Jahren auch ein Betonwerk am Hafenbecken II. Die Güter werden vornehmlich durch Lastkähne angeliefert, grösstenteils zwischengelagert, der Kies wird direkt im Betonwerk verarbeitet. Die Güter werden per Bahn oder per LKWs weiter transportiert.
Der Wunsch vieler Firmen, sich an den Hafenbecken I und II betrieblich zu erweitern, standen Lärmklagen der Anwohner auf deutscher Seite entgegen. Um eine Transparenz der Lärmemissionen der Hafenbetriebe zu erreichen, wurden alle lärmerzeugenden Arbeitsvorgänge der Firmen am Hafenbecken I und II messtechnisch erfasst. Gestützt auf plausiblen jahresdurchschnittliche Betriebsauslastungen wurde unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramms Cadna A eine jahresdurchschnittliche Lärmbelastung für das Hafenbecken I und II und ihre Umgebung ermittelt. Die Ergebnisse der Lärmbelastungen sind nachfolgend in den Lärmbelastungskarten, getrennt für die Tages- (07.00 bis 19.00 Uhr) und Nachtzeit (19.00 -07.00 Uhr) dargestellt. In den Beurteilungspegeln enthalten ist die Bewertung der Einzelgeräusche nach den Korrekturfaktoren K1, K2 und K3 gemäss Anhang 6 LSV (Korrekturen für Lärmcharakter bzw. Lästigkeit, Ton- und/oder Impulshaltigkeit).
Nicht in den Bereich des Industrielärmkatasters fallen der Bahn- und der Strassenverkehrslärm auf öffentlichem Grund, welche nach separaten Kriterien zu beurteilen sind.
Mit diesem Werkzeug war es der Abteilung Lärmschutz des AUE möglich, die Lärmanteile der verschiedenen Firmen zu erfassen und ihr Erweiterungspotential zu prognostizieren. Auch konnten die Hauptlärmquellen aufgespürt und deren Sanierung verfügt werden.
Der Hafenlärmkataster (Industrielärmkataster) weist nach, dass an allen umliegenden lärmempfindlichen Gebäuden die Immissionsgrenzwerte des Anhangs 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten sind
Hafenlärmkataster 2011 Tag (aktuelle Lärmkarte Tag)
Hafenlärmkataster 2011 Nacht (aktuelle Lärmkarte Nacht)
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