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Ruhestörungen wie Rasenmähen und Nachbarschaftslärm Die Abteilung Lärmschutz des Amtes für Umwelt und Energie ist für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes im Bereich Lärm zuständig. Im Kanton Basel-Stadt finden sich jedoch auch Gesetze zum Thema Lärm für deren Vollzug andere Behörden zuständig sind.
Stadt Basel Ruhestörungen wie zum Beispiel: Nachtruhestörungen, Störungen an Sonn- und Feiertagen sind in den polizeilichen Vorschriften betreffend Lärmbekämpfung geregelt. Unter den Begriff dieser Ruhestörung fällt unter anderem das Ausklopfen von Teppichen, Lärm von Tieren, Nachbarschaftslärm wie lautes Musikhören. Ein weiterer häufiger Nachbarschaftskonflikt, welcher in diesen Vorschriften geregelt ist, betrifft das Rasenmähen, das Hächseln und anderer Lärm durch Gartenarbeiten. Der Vollzug liegt beim Justiz- und Sicherheitsdepartement.
Gemeinden Riehen und Bettingen In der Gemeinde Riehen werden einzelne lärmrelevante Tätigkeiten, wie das Rasenmähen und das Laufenlassen eines Motors im Reglement zum Schutz von Ort, Feld, Wald und Flur geregelt. In Bereichen in denen dieses Reglement keine Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes Anwendung. In der Gemeinde Bettingen sind in der Ordnung betreffend Gartenarbeiten (BeE 253.150) die Zeiten in der motorisch betriebe Geräte benützt werden dürfen beschränkt.
Veranstaltungen auf privatem Grund Wer auf privatem Grund eine private Veranstaltung (z.B. Geburtstags- oder Jubiläumsfest, Gartenfest, Musikdarbietung) durchführt, braucht dazu keine behördliche Bewilligung. Bitte achten Sie bei der Durchführung solcher Veranstaltungen auf Folgendes:
- Die umliegende Bevölkerung darf nicht durch laute Musik oder sonstigen Lärm belästigt werden.
- Von 22:00 Uhr – 07:00 Uhr gilt Nachtruhe. Lärmende Aktivitäten sind während dieser Zeit untersagt.
- Es empfiehlt sich, rechtzeitig und möglichst schriftlich die Nachbarschaft über den Umfang der Veranstaltung und die zu erwartenden Störungen zu informieren.
- Die Nachbarschaft hat bei Störungen jederzeit die Möglichkeit, die Polizei einzuschalten, und diese kann die Veranstaltung abbrechen.
Wer gegen Entgelt Speisen und/oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgibt, braucht dafür eine Bewilligung zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft nach § 14 Gastgewerbegesetz. Die verantwortliche Person muss das Bewilligungsgesuch spätestens 10 Arbeitstage vor dem Anlass mit dem amtlichen Antragsformular beim Bauinspektorat/Betriebsbewilligungen einreichen. Wer diese Frist nicht einhält, riskiert, dass die Bewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Das Gesuchsformular und das dazugehörende Merkblatt findet man unter www.bi.bs.ch (Betriebsbewilligungen – Gelegenheits- und Festwirtschaft).
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