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Das Umweltschutzgesetz (USG) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV) sollen die Bevölkerung vor übermässigem Lärm schützen. Dieser Schutz kann aber nicht in allen Gebieten gleich umfassend sein. Es gilt das Prinzip: Je mehr Lärm erzeugt werden darf, desto mehr Lärm ist zu ertragen.
Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen Die Zulässigkeit von Lärmbelastungen bestimmt sich nach den Belastungsgrenzwerten, welche der Bundesrat in den Anhängen zur LSV festgelegt hat. Diese Belastungsgrenzwerte sind unter anderem nach der Lärmempfindlichkeit der Umgebung einer Lärmquelle abgestuft. Zur Bestimmung der Lärmempfindlichkeit dienen die Empfindlichkeitsstufen, die den Nutzungszonen zugeordnet werden müssen. Stadt und Gemeinden sind verpflichtet die Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 der Lärmschutzverordnung zuzuordnen:
1. In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff des Raumplanungungsgesetzes gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a. die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b. die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d. die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2. Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan wurde vom Grossen Rat am 22. Oktober 2003 verabschiedet. Damit sind die Empfindlichkeitsstufen parzellenscharf rechtsverbindlich zugeordnet. Der Plan ist beim Hochbau- und Planungsamt zu beziehen oder im Internet unter folgendem Link einzusehen.
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