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Die Lärmimmissionen von Strassen, Bahnen und Schiessanlagen werden in Lärmbelastungskatastern festgehalten. Andere störende Lärmimmissionen werden den zuständigen Vollzugsbehörden in der Regel nur auf Grund von Reklamationen aus der Bevölkerung bekannt.

Ablauf des Verfahrens Reklamationen müssen bei der Abteilung Lärmschutz schriftlich eingereicht werden (§ 6 der Lärmschutzverordnung Basel-Stadt vom 29.1.2002). Dazu steht der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdeführer ein Formular zur Verfügung.
Mündliche Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Schriftform nicht zumutbar ist, insbesondere bei Dringlichkeit. Nach Eingang der Reklamation führt die Abteilung Lärmschutz eine Grobbeurteilung durch. Ziel dieser Beurteilung ist es, festzustellen, ob Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
Lärmimmissionen, für die die Lärmschutz-Verordnung des Bundes keine Grenzwerte kennt, werden nach der Erheblichkeit ihrer Störung beurteilt. Nach Abschluss der Grobbeurteilung erhält die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und der Anlageninhaber einen Bericht über die grobe Immissionslage und das weitere Vorgehen. Sind Immissionsgrenzwertüberschreitungen, respektive ist eine erhebliche Störung der Bevölkerung zu erwarten, so verlangt die Abteilung Lärmschutz vom Anlageninhaber eine detaillierte Abklärung der Immissionen. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, resp. wird eine erhebliche Störung zweifelsfrei festgestellt, ordnet das Amt für Umwelt und Energie als Vollzugsbehörde, nach Anhören des Inhabers der Anlage, die notwendige Sanierung an.
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