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Die Vollzugsbehörde erteilt dem Eigentümer der Strasse Erleichterungen, wenn die Sanierungsmassnahmen unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder wenn überwiegende Interessen namentlich des Orts- oder Stadtbildes-, des Natur- und Landschaftsschutzes, oder der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Sanierung entgegen stehen. Im Falle erteilter Erleichterungen und erreichter oder überschrittener Alarmwerte, verpflichtet die Vollzugsbehörde den Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude Schallschutzfenster auf Kosten des Inhabers der lärmigen Strasse einzubauen. Aufgrund eines Beschlusses des Grossen Rates vom 15. Dezember 2004 können auch Beiträge an Schallschutzfenster von Gebäuden gewährt werden, bei denen der Strassenverkehrslärm einen Beurteilungspegel (Lr) von 67 dB und mehr erreicht. Aufgrund einer Mehrjahresplanung werden die betroffenen Gebäudeeigentümer in den nächsten Jahren über ihre Beitragsberechtigung informiert. Auskünfte erteilt das Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz.
Unter dem folgenden Link können Sie mehr Details zur Planung erfahren:
Mehrjahresplanung Strassenlärmsanierung Geoviewer Kanton Basel-Stadt
Unter folgendem Link ist eine Liste der Häuser zu sehen, welche ab dem 1. Januar 2000 bis zum 8. November 2010 Beiträge an Schallschutzfenster erhalten haben :
Sanierte Häuser seit 1.1.2000

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Kostenbeiträgen an Schallschutzfenster

Warum und wann gibt es Kostenbeiträge an den Schallschutzfenstereinbau?
Strassen, die Lärmbelastungen über dem Immissionsgrenzwert verursachen, müssen aufgrund der Lärmschutz-Verordnung des Bundes saniert werden. Dort wo das Erstellen von Lärmschutzwänden oder der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelages nicht möglich oder zuwenig wirksam ist, muss der Kanton Fenster strassenseitiger lärmempfindlicher Räume (Wohn- und Schlafzimmer usw.) mit Schallschutzfenstern ausrüsten, wenn der Alarmwert überschritten ist (Lr = 70 dB). Ist die Lärmbelastung am Tag (Lr) jedoch mindestens 67 dB und höchstens 69 dB und ist das Gebäude vor dem 1. Januar 1985 erstellt und nicht wesentlich umgebaut worden, kommt der Kanton Basel-Stadt für einen Teil der Kosten für Schallschutzfenster auf. Die aktuelle Lärmbelastung ist aus dem Lärmbelastungskataster ersichtlich.

Der Bund ist zuständig für die Lärmsanierung der Nationalstrassen (ab 2008) und für die Bahnen. Die betroffenen Liegenschaften sind in diesem Plan nicht eingezeichnet dafür unter folgendem Link einsehbar: Bahnlärmsanierung im Kanton Basel-Stadt.

Kann ich selbst Kostenbeiträge beantragen?
Nein, die Eigentümer/innen der anspruchsberechtigten Gebäude werden zur gegebenen Zeit vom Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz kontaktiert. Auf der Karte sind die Strassenabschnitte als Mehrjahresplanung dargestellt. Bis 2018 muss die Lärmsanierung der Kantons- und Gemeindestrassen abgeschlossen sein.


Wie geht der Kanton vor?
Nach schriftlicher Kontaktaufnahme durch die Abteilung Lärmschutz und aufgrund Ihrer Angaben in einem Fragebogen, überprüft ein vom Kanton beauftragter Ingenieur, welche Fenster saniert (ersetzt oder verbessert) werden müssen bzw. ob eine Rückerstattung erfolgt und welcher Beitrag der Kanton leisten wird.

Verfallen die Kostenbeiträge, wenn bereits Schallschutzfenster eingebaut sind?
Nein, wenn die Fenster den Anforderungen der Lärmschutz-Verordnung entsprechen, erhält der/die aktuelle Eigentümer/in eine Rückerstattung. Es erleichtert die Arbeit der Behörden, wenn Belege und Rechnungen vorhanden sind.

Welche Art von Fenster erhalte ich?
Bei neuen Schallschutzfenstern sind grundsätzlich die Kosten für dasselbe Material, die gleiche Öffnungsart und eine ähnliche Form, wie bei den bisherigen Fenstern beitragsberechtigt.

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