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Das rechtliche Fundament der Landwirtschaft ist im Art. 104 der Bundesverfassung gelegt. Darauf ist eine umfangreiche eidgenössische Landwirtschaftsgesetzgebung aufgebaut, angeführt vom Bundesgesetz über die Landwirtschaft.

Die räumlichen Voraussetzungen für die Landwirtschaft sind im Bundesgesetz über die Raumplanung (Art. 16) und in der Raumplanungsverordnung festgelegt. Damit werden die Kantone verpflichtet, geeignete Flächen für die Landwirtschaft - insbesondere die Fruchtfolgeflächen - auszuscheiden.

Auf kantonaler Ebene ist die Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen erwähnenswert, auf deren Basis der Kanton zusätzlich zum Bund Beiträge für ökologische Massnahmen an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ausbezahlt. Die Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain wird in der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes geregelt.

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