Ist mein Grundstück belastet? Beim AUE erhalten Sie darüber Auskunft. Sie können auf den öffentlich zugänglichen Kataster zugreifen.
Da der öffentlich zugängliche Kataster erst erstellt wird und auf Ende 2012 geplant ist, erfolgen die Auskünfte aus der "Vorstufe" des Katasters, dem sogenannten Verzeichnis der Verdachtsflächen. Auskünfte aus diesem Verzeichnis sind jedoch nicht öffentlich, sie erhält nur der Grundeigentümer (Vollmacht).
Kontakt:
Monika Schweizer, Tel. 061 639 22 55
Stephan Adam, Tel. 061 639 22 61
Mehr zum Verzeichnis der Verdachtsfälle
Ich habe das Grundstück vor x Jahren gekauft. Wieso hat mir damals niemand gesagt, dass dort Belastungen im Untergrund sein könnten? Erst die Altlasten-Verordnung aus dem Jahre 1998 verlangt, dass belastete Standorte in einem öffentlichen Kataster zu erfassen sind. Beim AUE waren jedoch auch vor 1998 bereits Unterlagen vorhanden, aus denen gewisse Informationen zur Situation hätten erfragt werden können. Die systematische Aufarbeitung/Erfassung erfolgt jedoch erst seit 1998.
Was muss ich tun, wenn das Grundstück belastet ist und ich bauen will? Die Belastungssituation muss vor den Baumassnahmen abgeklärt werden. Das Vorgehen wird von der Behörde festgelegt (entweder im Katastereintrag oder im Bauentscheid):
Fall 1: Die Behörde legt fest, dass vor Beginn der Bauarbeiten mit einer historischen Untersuchung die Belastungssituation abgeklärt werden muss. Kann mit dieser eine starke Belastung nicht ausgeschlossen werden, so muss in einem 2. Schritt auch eine technische Untersuchung erfolgen.
Fall 2: Die Behörde legt fest, dass keine Massnahmen erforderlich sind. Allfällig belastetes Aushubmaterial ist jedoch umweltgerecht zu entsorgen (Vorlage eines Entsorgungskonzeptes).
Was sind Altlasten? Wichtig: die Altlasten-Verordnung unterscheidet zwischen Altlasten und belasteten Standorten. Altlasten sind mit Abfällen belastete Standorte, die sanierungspflichtig sind. Belastete Standorte hingegen sind "lediglich" mit Abfällen belastet und erfordern zunächst keine weiteren Massnahmen. Die Belastungen können in der Regel im Untergrund belassen werden (sie werden jedoch im Kataster erfasst).
Welche Kosten fallen an? Für folgende Massnahmen fallen Kosten an:
- Massnahmen zur Untersuchung des Standortes (Historische Untersuchung, Technische Untersuchung)
- Massnahmen zur Überwachung des Standortes
- Massnahmen zur Sanierung des Standortes
Wer muss die Kosten für allfällige Massnahmen übernehmen? Wird von der Behörde eine Untersuchung des Standortes verlangt (nicht alle Standorte sind jedoch untersuchungspflichtig), dann muss der Grundstückinhaber die Untersuchung durchführen und zunächst die Kosten übernehmen. Im Altlastenrecht gilt jedoch das Verursacherprinzip. Es kann also gesagt
werden, dass derjenige, der die Belastung verursacht hat, kostenpflichtig ist. Gibt es diesen Verursacher nicht mehr (oder ist er Konkurs gegangen), so übernimmt das Gemeinwesen diese Ausfallkosten. Aber auch der Grundstückinhaber muss einen Teil der Kosten übernehmen, es sei denn, er hatte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt keine Kenntnis von der Belastung. Nach der Bewertung des Grundstückes können die Kosten verteilt werden. Ist der eigentliche Verursacher nicht mehr vorhanden oder Konkurs, übernimmt das Gemeinwesen diese Ausfallkosten.
Was, wenn es den Verursacher gar nicht mehr gibt? Auch im Altlastenrecht gilt das Verursacherprinzip. Die Definition "Verursacher" ist jedoch komplex. Vereinfachend kann gesagt werden, dass derjenige, der die Belastung verursacht hat, kostenpflichtig ist. Gibt es diesen Verursacher nicht mehr (oder ist er Konkurs gegangen), so übernimmt das Gemeinwesen diese Ausfallkosten. Aber auch der Grundstückinhaber muss einen Teil der Kosten übernehmen, es sei denn, er hatte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt keine Kenntnis von der Belastung. Die Behörde erstellt auf Antrag einen Kostenteiler.
Warum muss ich als Grundstückinhaber für etwas zahlen, wofür ich keine Verantwortung trage? Mit dem Besitz eines Grundstückes sind Rechte und Pflichten verbunden. Wer den Nutzen aus einem Grundstück hat, ist auch dafür verantwortlich, dass die Umwelt (hier Grundwasser) nicht gefährdet wird.
Ganz wichtig: Bei der Altlastenbearbeitung muss unterschieden werden zwischen der Durchführung von Massnahmen und der Kostentragung für diese Massnahmen.
Massnahmen zur Abwehr von Umweltgefährdungen (hier Grundwasser) müssen zunächst vom Grundstückinhaber durchgeführt und vorab bezahlt werden – egal, ob er die Belastung verursacht hat oder nicht. Erst dann werden die Kosten verursachergerecht verteilt (vgl. 6).
Die Behörde hat früher Anlagen/Betriebe/Tätigkeiten bewilligt, die dann zu einer Belastung führten. Werden heute die Betriebe für bewilligte Sachen bestraft? Nein, da in der Regel nicht die bewilligte Tätigkeit zu einer Untergrundbelastung geführt hat, sondern die unsachgemässe Handhabung, Unsorgfältigkeiten, Handhabungsverluste, Unfälle, lecke Kanalisationsleitungen, sorgloser Umgang mit Chemikalien, verantwortungslose Entsorgung von Giftstoffen über die Kanalisation, etc.
Zudem haben Erfahrung und Forschung gezeigt, dass Stoffe, die früher als wenig gefährlich eingestuft wurden, heute eine sehr grosse Umweltgefährdung darstellen (z.B. galvanische Anstalten, chemische Reinigungen).
Wie hoch ist die Wertminderung des Grundstückes, wenn sich dort Altlasten befinden?
- Katastereinträge finanziell zu beurteilen, ist sehr schwierig!
- Kleine Risiken werden meist überschätzt! Informieren Sie sich (Behörde, Altlastengutachter, etc.)
- Im Zweifelsfall: Schaffen Sie klarheit und lassen Sie die Entsorungskosten berechnen.
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