Sportanlagen

Sport als solcher muss nicht zwingend mit Geräuschen verbunden sein. Die Kommunikation in der Mannschaft und technische Hilfsmittel können aber in Einzelfällen zu Störungen führen.

Sportplätze sind gemäss Umweltschutzgesetz Anlagen. Deshalb sind Lärmemissionen aus dem Sportbetrieb im Sinne der Vorsorge so weit als möglich zu begrenzen. Für Sportanlagen gibt es aber in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) keine Grenzwerte. Das AUE beurteilt Konflikte im Einzelfall. Dabei gilt es, das Ruhebedürfnis der Bevölkerung und das Interesse an der Sportanlage gegeneinander abzuwägen.

Auf Basis einer ausländischen Richtlinie stellt das BAFU auf seiner Website eine Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung durch Sportanlagen zur Verfügung.

Im Kanton Basel-Stadt sind die Lärmemissionen der Sportanlagen der Schützenmatte in einem Lärmkataster festgehalten.
Die übermässig vom Lärm einer Sportanlage belastete Bevölkerung kann sich bei der Abteilung Lärmschutz des Amts für Umwelt und Energie schriftlich melden. Dazu können Sie unser Online-Beschwerdeformular benutzen.

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