Neue Solarstromtarife und Strombezug im liberalisierten Markt

Am 29. Mai 2018 beschloss der Regierungsrat eine Teilrevision der Verordnung zum Energiegesetz. Es geht dabei um zwei Anpassungen: Die Vergütungstarife für Solarstrom, die neu der aktuellen Marktentwicklung und den rechtlichen Grundlagen des Bundes Rechnung tragen, und um die Streichung der Vorgabe für den Schweizer Herkunftsnachweis für Graustrom.

Neue Vergütungstarife für Solarstrom

Laut § 14 des kantonalen Energiegesetzes, welches seit 1. Oktober 2017 in Kraft ist, bestimmt der Regierungsrat die Höhe der Vergütung von erneuerbarer Energie. Mit dem neuen Anhang 12 der Energieverordnung legt er nun die aktuellen Vergütungssätze vor.

Die Anpassung war nötig geworden, weil sich der Markt seit der ersten Festlegung der Vergütungssätze im Jahr 1995 stark verändert hat. Die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen liegen heute deutlich unter dem damaligen Niveau, hohe und langfristige Vergütungsätze sind nicht mehr angemessen. Zudem hat der Bund im Zuge der Revision des nationalen Energiegesetzes sein Vergütungssystem komplett überarbeitet. So wird bei Photovoltaikanlagen bis 100 kW Leistung nur noch eine Einmalvergütung ausgerichtet. Gleichzeitig wird auch die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) von bereits realisierten Anlagen in eine Einmalvergütung umgewandelt.

Bei der Festlegung der neuen Tarifstruktur wurde darauf geachtet, dass Produzentinnen und Produzenten von Solarenergie, die ihren Strom heute schon ins IWB-Netz einspeisen, nicht benachteiligt werden. Das heisst, es wird zwischen bestehenden und Neuanlagen (Inbetriebnahme vor resp. nach dem 1. Oktober 2017) unterschieden, was sich in einer Staffelung der Tarife niederschlägt. Diese orientiert sich an den Perioden und Leistungsklassen der Energieförderungsverordnung des Bundes.

Die von der Neuerung betroffenen Stromproduzentinnen und -produzenten werden direkt von ihrem Vertragspartner IWB über die Anpassungen informiert.

Strombezug im liberalisierten Markt

Für Grossverbraucher ist der Strommarkt seit 2009 liberalisiert, das heisst, Firmen können seither auch im Ausland Strom einkaufen.

Die seit 1. Oktober 2017 neue kantonale Energieverordnung (§8, Abs. 2) verlangte bisher, dass Strombezügerinnen und -bezüger die Qualität des im freien Markt bezogenen Stroms mit Schweizer Zertifikaten aufwerten. Ausländische Zertifikate waren nicht erlaubt. Um die Grossverbraucher vor allfälligen hohen Mehrkosten zu bewahren, wurde diese Vorgabe gestrichen.

Die Verordnungsanpassung wird aktuell im Kantonsblatt publiziert und anschliessend in der kantonalen Gesetzessammlung zur Verfügung stehen.

nach oben