Bewilligungs- oder Meldepflicht? Ob eine Lageranlage für wassergefährdende Flüssigkeiten bewilligungs- oder meldepflichtig ist, hängt von ihrer Art und der Gewässerschutzzone bzw. dem Gewässerschutzbereich ab. Zur Übersicht kann die folgende Tabelle herunter geladen werden (Bewilligungsmatrix).
Übersichtstabelle zu Vollzugsblatt 1
Grundwasserschutzzonenkarte des Kantons Basel-Stadt
Adressliste Grundwasserschutzzonen Alle nicht aufgeführten Strassen und Hausnummern befinden sich ausserhalb der Grundwasserschutzzonen in der ehemaligen Zone B.
Bewilligungspflicht Inhaber, die eine neue bewilligungspflichtige Lageranlage erstellen wollen, müssen vor Baubeginn beim Bauinspektorat Basel-Stadt ein Baubegehren einreichen. Dieses wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abgehandelt. Die Formulare können beim Bauinspektorat Basel-Stadt bezogen werden: www.bi-bs.ch Adresse: Rittergasse 4, Postfach, 4001 Basel Telefon: 061 267 92 00 Fax: 061 267 60 40. bvdbi@bs.ch Bewilligungspflichtige Neuanlagen müssen durch das AUE (in der Regel vor Inbetriebnahme) abgenommen werden.
Meldepflicht Die Inhaber von nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen müssen der Behörde melden, dass eine Anlage nach den Regeln der Technik und Stand der Technik erstellt oder geändert wurde. Meldepflichtige Neuanlagen sind nach Fertigstellung unverzüglich dem AUE zu melden. Die formellen Meldungen nimmt das AUE auch von ausgewiesenen Fachfirmen entgegen, sofern sie im Auftrag des Inhabers erfolgen. Das entsprechende Meldeformular oder Beim AUE Fachstelle Heizungs- und Tankanlagen, Hochbergerstrasse 158, 4019 Basel Telefon: 061 639 23 66, Fax: 061 639 23 51.
Unterhaltspflicht Die Inhaber von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen regelmässig kontrolliert, einwandfrei betrieben und gewartet werden und dass Mängel behoben werden Meldepflichtige Lageranlagen Betrieb und Unterhalt von meldepflichtigen Lageranlagen liegt in der alleinigen Verantwortung des Inhabers. Das AUE überwacht nicht ob die Anlage regelmässig kontrolliert wird. Bewilligungspflichtige Lageranlagen Bei Lageranlagen, für die es eine Bewilligung braucht, muss der Inhaber alle zehn Jahre eine Sichtkontrolle auf Mängel durchführen lassen und zwar fristgerecht. Es steht den Inhabern frei, anlässlich der Kontrolle auch eine Innenreinigung durchführen zu lassen. Die Fachstelle Heizungs- und Tankanlagen wird die Inhaber zu gegebener Zeit mit einem Erinnerungs- schreiben auf die anstehende Tankkontrolle aufmerksam machen. Erdverlegte einwandige Lageranlagen Bei erdverlegten einwandigen Lagerbehältern muss der Inhaber alle zehn Jahre eine Kontrolle von innen durchführen lassen. Nach den geltenden Übergangsbestimmungen müssen erdverlegte einwandige Lagerbehälter bis zum 31. Dezember 2014 saniert oder ausser Betrieb gesetzt werden. Das AUE empfiehlt daher den Inhabern, sich vor der nächsten fälligen Tankkontrolle von einer Fachfirma beraten zu lassen. Leckanzeigegeräte von Lageranlagen Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme müssen bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre, und bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich, durch eine Fachfirma kontrolliert werden. Das Ergebnis ist dem AUE mittels Kontrollrapport zu melden.
Aufbewahrungspflicht Anlageinhaber müssen Bewilligungen, Prüfprotokolle, Prüfbescheinigungen, Kontroll- und Revisionsrapporte für mindestens 10 Jahre aufbewahren.
Gebinde Für Gebinde unter 20 Liter besteht keine Bewilligungs- und Meldepflicht, aber die Sorgfaltspflicht. Für alle anderen Gebinde oder Gebindelager ist die Abteilung Oberflächengewässer und Abwasser im AUE zuständig. Zu Beachten ist der "Leitfaden für die Praxis Lagerung von gefährlichen Stoffen".
Leitfaden 2008 Dieser kann bei der untenstehenden Adresse bezogen werden: Fachstelle: Amt für Umwelt und Energie Oberflächengewässer und Abwasser Hochbergerstrasse 158, 4019 Basel Telefon: 061 639 22 20, Fax: 061 639 23 23 aue@bs.ch
Befüllen der Lagerbehälter Grundsatz Lagerbehälter dürfen höchstens bis zum Füllstand befüllt werden, der sich aus dem Nutzvolumen ergibt. Ordnet der Kanton für den Vollzug ein Tankdokument (z.B. Vignette) an, so dürfen die Lagerbehälter nur dann befüllt werden, wenn dies durch das Tankdokument gestattet ist. Messpflicht und Überwachen des Füllvorganges a. Vor dem Füllen des Behälters muss der damit Beauftragte ermitteln, wieviel Flüssigkeit er höchstens einfüllen darf. Er muss den Füllvorgang persönlich überwachen und spätestens beim höchstzulässigen Füllstand manuell abbrechen. b. Bei Behältern, die mit einem Fühler einer Abfüllsicherung ausgerüstet sind, muss der Fühler vor dem Füllen des Behälters an das Steuergerät des Tank- fahrzeugs angeschlossen werden. Wenn das Steuergerät eine Störung anzeigt, darf nicht befüllt werden. Fördermenge a. Bei Kleintanks darf die Fördermenge 200 Liter/min nicht überschreiten. b. Bei mittelgrossen Tanks darf die Fördermenge bei Pumpenbetrieb 800 Liter/min und bei Schwerkraftablad 1800 Liter/min nicht überschreiten. Befüllen von Transportbehältern Transportbehälter mit einem Nutzvolumen über 450 Liter, die als Lagerbehälter verwendet werden, dürfen nicht am Lagerort befüllt werden.
Richtlinien für Gewässerschutzmassnahmen
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