Anpassung der Energieverordnung

Am 15. September 2020 beschloss der Regierungsrat eine Teilrevision der Verordnung zum Energiegesetz (EnV) vom 1. Oktober 2017. Damit wird die EnV nach drei Jahren Vollzugspraxis punktuell dort angepasst, wo redaktionelle Präzisierungen und eine Abstimmung auf aktuelle Rahmenbedingungen notwendig geworden sind. Die neue EnV tritt per 1. Oktober 2020 in Kraft.

Neben kleineren Anpassungen, die in erster Linie zur Klärung des jeweiligen Sachverhalts beitragen, enthält die Teilrevision der EnV hauptsächlich folgende Neuerungen:

Eigenstromerzeugung

Die Pflicht, auf Neu- und Anbauten eine PV-Anlage zur Stromproduktion bereits ab einer Energiebezugsfläche von 50 m2 zu installieren, wurde gelockert. Neu liegt die Grenze bei 200 m2. Mit dieser neuen Mindestgrösse können z.B. 2 kWp-Anlagen realisiert werden; für Anlagen mit dieser Leistung richtet der Bund eine Einmalvergütung aus.

Bei Gesamtsanierungen und Dachsanierungen kantonaler Gebäude sollen grundsätzlich PV-Anlagen installiert werden, um das Potenzial zur Eigenstromproduktion auf kantonseigenen Liegenschaften besser auszunutzen.

Übergangslösungen beim Heizungsersatz

Eine Entschärfung im Bereich Öl- und Gasheizungsersatz ergibt sich durch den seit April 2020 geltenden Teilrichtplan Energie. In Gebieten, die sich laut Energierichtplan für Fernwärme und Wärmeverbünde eignen, wo ein An- resp. Zusammenschluss heute aber noch nicht möglich ist, sind Übergangslösungen mit fossil betriebenen Heizungen unter klar umrissenen Voraussetzungen temporär zugelassen.

Kontrollintervalle für Heizungen

Anpassungen an der Luftreinhalteverordnung des Bundes wirken sich auf die Praxis der kantonalen Feuerungskontrolle aus. Öl-, Gas- und Holzzentralheizungen werden nun schweizweit einheitlich alle zwei resp. vier Jahre kontrolliert. Neu werden auch Einzelraumfeuerungen wie Cheminée-Öfen einer periodischen visuellen Kontrolle unterzogen.

Förderbeiträge

Neu werden für folgende Massnahmen Förderbeiträge ausgerichtet:

Bisher wurden nur Minergie-P-Neubauten unterstützt, neu profitieren auch umfassende Gesamtsanierungen mit Minergie-Zertifikat. Damit wird ein dringend notwendiger, zusätzlicher Anreiz für Gesamtsanierungen gesetzt.

Nicht nur Energiegrossverbraucher, auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Zielvereinbarung mit einer akkreditierten Organisation abzuschliessen. Mit dem Instrument der massgeschneiderten Zielvereinbarung wird eine energetische Betriebsoptimierung somit auch für KMU attraktiv.

Neu wird das Erstellen von Wärmenetzen finanziell unterstützt, nicht nur der einzelne Anschluss an ein Fernwärmenetz. Dies ist dort von Interesse, wo gemäss Energierichtplan kein Ausbau der Fernwärme vorgesehen ist und kleine Wärmeverbünde eine gute Alternative zu teuren Einzellösungen darstellen.

Temporär erlaubt: Heizen im Freien

Um coronabedingt die angespannte Lage der Gastronomie zu entschärfen, werden elektrisch betriebene Heizstrahler (Basler Strom ist zu 100 % erneuerbar) befristet bis 30. April 2021 zugelassen. So ist es z.B. für Restaurants möglich, auch im Winterhalbjahr Gäste draussen zu empfangen, wo Regeln zum Abstandhalten und zur Luftzirkulation besser eingehalten werden können. Damit wird die ansonsten geltende Vorgabe, dass im Freien gar nicht resp. nur mit vor Ort produzierter, erneuerbarer Energie geheizt werden darf, für ein halbes Jahr ausgesetzt. Mit dieser Lösung möchte der Regierungsrat die Gastronomie- und Eventbranche pragmatisch unterstützen und zählt dabei darauf, dass die Betriebe mit der neuen Option vernünftig umgehen.

Gilt ab 1. Oktober 2020

Die teilrevidierte Verordnung zum Energiegesetz tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die neue Verordnung in der Gesetzessammlung eingespielt und die Angaben zu den neuen Förderbeiträgen auf der Webseite des Amts für Umwelt und Energie verfügbar sein.

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