Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Tankanlage mit sechs Grosstanks zur Lagerung von Flüssigkeiten.

Allgemeines

Auf den 1. Januar 2007 hat der Bundesrat das teilrevidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die angepasste Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft gesetzt. Mit den Änderungen wird die staatliche Aufsicht reduziert und den Inhabern von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Heizöl, Benzin, flüssige Chemikalien usw.) mehr Eigenverantwortung übertragen.

Mit diesen Gesetzesänderungen müssen auch alle erdverlegten, einwandigen Tankanlagen schweizweit stillgelegt oder so saniert werden, dass sie doppelwandig sind. In unserem Kanton sind davon 970 Anlagen betroffen. Im Falle einer Havarie oder Überfüllung bei einer Tankanlage muss umgehend die Polizei informiert werden. Sie bietet die Schadendienste wie die Feuerwehr und den Gewässerschutz-Pikettdienst des AUE auf.

So erreichen Sie uns

Heizungs- und Tankanlagen, Feuerungskontrolle
Tel.: +41 61 267 08 20
E-Mail: heizungsundtankanlagen@bs.ch

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz GSchG) vom 24. Januar 1991
  • Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
  • Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000
  • KVU-Vollzugsrichtlinien / Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, siehe: «Tank Schweiz»

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