Melde- und Bewilligungspflicht Tankanlagen

Seit dem 1. Januar 2007 beschränkt sich die Bewilligungspflicht für Lageranlagen und Umschlagplätze mit wassergefährdenden Flüssigkeiten auf die besonders gefährdeten Bereiche (Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo). Anlagen, für die keine Bewilligung mehr erforderlich ist, müssen jedoch dem AUE gemeldet werden.

Bewilligungs- oder Meldepflicht?

Ob eine Lageranlage für wassergefährdende Flüssigkeiten bewilligungs- oder meldepflichtig ist, hängt von ihrer Art und der Gewässerschutzzone bzw. dem Gewässerschutzbereich ab. Zur Übersicht finden Sie unter den Downloads eine Tabelle zum herunterladen (Bewilligungsmatrix).

In welcher Gewässerschutzzone oder welchem Gewässerschutzbereich sich Ihre Liegenschaft befindet, sehen Sie im Stadtplan im GeoPortal BS. Oben rechts, im Auswahlfeld «Thema» können Sie in der Rubrik «Natur, Wasser & Geologie» die Zeile Gewässerschutz anklicken.

Bewilligungspflicht

Inhaber, die eine neue bewilligungspflichtige Lageranlage erstellen wollen, müssen vor Baubeginn beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt ein Baubegehren einreichen. Dieses wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abgehandelt.

Bewilligungspflichtige Neuanlagen müssen durch das AUE (in der Regel vor Inbetriebnahme) abgenommen werden.

Meldepflicht

Die Inhaber von nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen müssen dem AUE melden, dass eine Anlage nach den Regeln und dem Stand der Technik erstellt oder geändert wurde. Meldepflichtige Neuanlagen sind nach Fertigstellung unverzüglich dem AUE zu melden. Das entsprechende Meldeformular nimmt das AUE auch von ausgewiesenen Fachfirmen entgegen, sofern dies im Auftrag des Inhabers erfolgt.