Beurteilungsort

Die Beurteilung der Lärmbelastung erfolgt in der Mitte der offenen Fenster (LSV, Art. 39, Abs. 1). Die Mitte des Fensters versteht sich als die Mitte der Leibungsöffnung, unabhängig von der Fenstereinteilung. Mit der Definition, dass die Beurteilung im geöffneten Fenster erfolgen muss, soll indirekt der Aussenraum geschützt werden. Deshalb kann die Mitte des Fensters nicht in den Öffnungsbereich von teilöffenbaren Fenstern verschoben werden.

Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass die Fenster ins Freie führen müssen. Der Aussenraumbezug darf nicht durch Fassadenteile direkt vor den Fenstern oder anderen baulichen Hindernissen (wie z.B. eine vollverglaste Loggia) unterbrochen werden.

Fenster im Sinne der Lärmschutzverordnung sind Fenster mit Öffnungsmechanismus bzw. mit Rahmen und Flügel, auch wenn diese verschraubt sind. Transparente Fassadenteile ohne Öffnungsmechanismus sind keine Fenster, sofern ihre Schalldämmung höchstens 5 dB von der Schalldämmung der restlichen Fassadenbauteile abweicht. Bei transparenten Fassadenbauteilen muss mittels Lüftungsfenstern an der lärmabgewandten Seite ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden.