Raumanordnung

Als erste Massnahme beim Bauen an lärmbelasteter Lage sieht die Lärmschutzverordnung in Art. 31, Abs 1 a., vor, dass die lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Gebäudeseite anzuordnen sind.

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So muss bei der Planung berücksichtigt werden, dass lärmunempfindlichere Nutzungen wie zum Beispiel Büroflächen, für die ein um 5 dB erhöhter Immissionsgrenzwert gilt, der Lärmquelle zugewandt zu liegen kommen und die lärmempfindlichen Nutzungen an den lärmabgewandten Fassaden.

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Bei reinen Wohnliegenschaften muss bei der Grundrissgestaltung darauf geachtet werden, dass die lärmempfindlichen Räume zu einer lärmabgewandten Fassade hin orientiert sind. Bei Grundrissen mit durchgestreckten Räumen, die von einer ruhigen Fassade her belüftet werden, aber auch ein öffenbares Fenster an der belasteten Fassade haben, muss eine Ausnahmebewilligung beantragt werden. Bitte nehmen Sie für eine Vorbesprechung mit der Fachstelle Kontakt auf.

Lärmunempfindliche Räume bei einer Wohnnutzung sind: Badzimmer, Küche ohne Wohnanteil (<10m2), Treppenhaus, Korridor, Abstellraum, Keller, Estrich