Ausnahmebewilligung

Ausnahmebewilligung
Gemäss Gastgewerbegesetz gelten als allgemeine Öffnungszeiten: So–Do, 5:00–1:00 Uhr und Fr–Sa, 5:00–2:00 Uhr. Für einzelne Anlässe kann eine Ausnahmebewilligung für verlängerte Öffnungszeiten beantragt werden. Je nach Betrieb ist eine andere Bewilligungsbehörde zuständig:
- Restaurationsbetriebe mit allgemeinen Öffnungszeiten beantragen Ausnahmebewilligungen beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
- Restaurationsbetriebe mit generell verlängerten Öffnungszeiten beantragen Ausnahmebewilligungen bei der Abteilung Lärmschutz des Amts für Umwelt und Energie (siehe Gesuchsformular).
- Für Betriebe mit eingeschränkten Öffnungszeiten kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
Keine Ausnahmebewilligung für Musikbetrieb
Für aussergewöhnliche Musikveranstaltungen im Innen- und Aussenbereich Ihres Lokals, kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
Reklamationen vorbeugen
Informieren Sie die breite Nachbarschaft, wenn Ihr Betrieb ausnahmsweise länger öffnen darf. Sie beugen damit Reklamationen vor.