Ausnahmebewilligung

Ausnahmebewilligung

Gemäss Gastgewerbegesetz gelten als allgemeine Öffnungszeiten: So–Do, 5:00–1:00 Uhr und Fr–Sa, 5:00–2:00 Uhr. Für einzelne Anlässe kann eine Ausnahmebewilligung für verlängerte Öffnungszeiten beantragt werden. Je nach Betrieb ist eine andere Bewilligungsbehörde zuständig:

  • Restaurationsbetriebe mit allgemeinen Öffnungszeiten beantragen Ausnahmebewilligungen beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
  • Restaurationsbetriebe mit generell verlängerten Öffnungszeiten beantragen Ausnahmebewilligungen bei der Abteilung Lärmschutz des Amts für Umwelt und Energie (siehe Gesuchsformular).
  • Für Betriebe mit eingeschränkten Öffnungszeiten kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Keine Ausnahmebewilligung für Musikbetrieb

Für aussergewöhnliche Musikveranstaltungen im Innen- und Aussenbereich Ihres Lokals, kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Reklamationen vorbeugen

Informieren Sie die breite Nachbarschaft, wenn Ihr Betrieb ausnahmsweise länger öffnen darf. Sie beugen damit Reklamationen vor.

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