Versickerung von Sauberwasser

Sickermulde

Verschmutztes Abwasser darf zum Schutz des Grundwassers nicht versickert werden. Ausdrücklich erwünscht ist jedoch die Versickerung von Sauberwasser, weil dies die Abwasserreinigungsanlage entlastet und die Grundwasseranreicherung verbessert.

Gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, Art. 7 Absatz 2 (814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen.

Umfang und Art der Versickerung sind im Rahmen des Baubegehrens und / oder des Kanalisationsbegehrens darzustellen.

In der Richtlinie zur Regenwasserentsorgung ist in der Entscheidungsmatrix für verschiedene Flächen und Zonen beschrieben, inwieweit die Versickerung zulässig ist. Speziell bei Dächern ist darauf zu achten, dass keine Materialien verwendet werden, die wassergefährdende Stoffe (z. B. Kupfer und Zink etc.) in relevanten Mengen ins Dachwasser abgeben können. In der Versickerungskarte sind die Gebiete ersichtlich, in denen grundsätzlich eine Versickerung möglich ist.

nach oben