Vom Katastereintrag betroffen

Der Kataster der belasteten Standorte gibt Auskunft darüber,

  • ob ein Standort belastet ist, aber keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Schutzgüter (Grundwasser, Fliessgewässer, Luft, Mensch) aufweist (=Bauherrenaltlast)
  • ob von einem belasteten Standort schädliche Einwirkungen zu erwarten sind und er deshalb untersucht werden muss
  • ob ein belasteter Standort wegen der zu erwartenden oder bereits eingetretenen schädlichen Einwirkungen überwacht oder saniert werden muss

Vom Katastereintrag Betroffene können

  • nach Rücksprache mit dem AUE eine Voruntersuchung gemäss Altlasten-Verordnung (AltlV Artikel 7 Absätze 1–4) durchführen lassen. Diese besteht in der Regel aus einer historischen Untersuchung und einer darauf gestützten technischen Untersuchung.
  • vom AUE eine Feststellungsverfügung über den Katastereintrag verlangen. Gegen diese Verfügung kann der Standortinhaber Beschwerde erheben und den Rechtsweg bestreiten.

Tragung der Kosten

Das Altlastenrecht unterscheidet zwischen jenen, welche die nötigen Massnahmen ergreifen müssen (Realleistungspflichtige), und denjenigen, die schliesslich die Kosten für diese Massnahmen zu tragen haben (Kostentragungspflichtige). Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV) hält fest, dass die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen grundsätzlich von der Inhaberin oder vom Inhaber eines belasteten Standortes durchzuführen sind. Diese haben zunächst auch die Kosten für die Massnahmen zu tragen.

  • Wichtig: Nehmen Sie unbedingt Rücksprache mit dem Amt für Umwelt und Energie, bevor Sie eine kostenpflichtige Abklärung der Belastungssituation durchführen lassen.
  • Wer die Kosten altlastenrechtlicher Massnahmen zu tragen hat, ist im Umweltschutzgesetz (USG) festgelegt. Dort heisst es in Artikel 32d Absatz 1: Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
  • Fallen jedoch bei Baumassnahmen auf einem belasteten Standort erhöhte Entsorgungskosten für das belastete Untergrundsmaterial an, das nicht wegen einer Sanierungspflicht entfernt werden muss (= Bauherrenaltlast), so kann der Standortinhaber unter gewissen Umständen bis maximal zwei Drittel der Mehrkosten von den Verursachern verlangen. Die Bedingungen für diesen Fall sind in Artikel 32bbis des Umweltschutzgesetzes (USG) festgelegt.
  • Ergeben die Untersuchungen eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2 USG) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Art. 32d Abs. 5 USG).