Rechtliche Situation

Die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung) wurde am 26. August 1998 vom Bund erlassen. Dank zahlreicher historischer und technischer Untersuchung zählt das Chemieareal Klybeck punkto Altlasten zu einem der am besten untersuchten Gebiete in der Schweiz. Bis heute liegen mehrere Tausend Seiten Untersuchungs- und Beurteilungsberichte vor. Aufgrund der fachlichen Beurteilung wurden mit Schreiben vom 22. August 2011 450 Eigentümerinnen und Eigentümer über den vorgesehenen Eintrag ihrer Parzelle nach Art. 5 Abs. 3 der Altlastenverordnung (AltlV) im Kataster der belasteten Standorte als Teil der Auffüllung Klybeck informiert. Wegen zahlreicher Einsprachen konnte das Gebiet erst am 31. März 2013 im öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte publiziert werden.                               

Die Bewertung der Auffüllung Klybeck erfolgte nach Art. 8 Abs. 2 best. c AltlV als weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig, da vom gesamten Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf das Schutzgut Grundwasser bzw. Oberflächengewässer nachweisbar sind. Daher sind im ganzen Klybeckquartier, mit Ausnahme der beiden oben aufgeführten Standorte, keine aktiven Sanierungsmassnahmen notwendig und das Grundwasser muss nicht flächendeckend überwacht werden. Hotspots von lokalen Belastungen sind in diesem heterogenen Untergrund jedoch nicht auszuschliessen.

Das heisst, wird im Bereich der Auffüllung Klybeck gebaut, muss im Bauperimeter vorgängig der Untergrund untersucht werden. Dafür müssen von der Bauherrschaft vor Baubeginn eine baubedingte Gefährdungsabschätzung (Art. 3 Best. a Altlastenverordnung) durchgeführt sowie ein Aushub- und Entsorgungskonzept gemäss der Abfallverordnung VVEA erstellt werden. Dies macht in der Regel Bohrungen und/oder Baggerschlitze in den Untergrund notwendig. Zuständig für diese Massnahmen ist die Bauherrschaft; sie muss auch für die Entsorgungskosten für den Aushub und die eventuell notwendige Behandlung von schadstoffhaltigem Boden aufkommen (Art. 32bbis USG).