Baulärmkonzept

Baustelle bei Nacht

Massnahmen statt Grenzwerte

Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) enthält keine Belastungsgrenzwerte für Baulärm, denn die grosse Komplexität dieses Lärms erlaubt keine Anwendung von Grenzwerten. Die Baulärmbekämpfung basiert deshalb auf Regelungen, die es erlauben, Lärmstörungen zu minimieren und Rücksicht auf die unmittelbar angrenzende Wohnbevölkerung zu nehmen.

Massnahmenstufen

Die Beurteilung von Baulärm richtet sich grundsätzlich nach dem Ausmass der zu erwartenden Störungen. Je nach Bauarbeit sind verschiedene Massnahmen erforderlich. Sie werden in drei Stufen eingeteilt:

  • In der Stufe A müssen keine spezifischen Massnahmen ergriffen werden.
  • In der Stufe B werden die Bauarbeiten durch Massnahmen beschränkt beeinflusst.
  • In der Stufe C werden die Bauarbeiten durch Massnahmen erheblich beeinflusst.

Massnahmenkatalog

Der Massnahmenkatalog – ein wesentlicher Bestandteil der Baulärm-Richtlinie – soll die Bauherrschaft und damit die Architekten, Ingenieure und Unternehmer bei der Umsetzung der Baulärm-Richtlinie unterstützen. Die Anwendungshilfe der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute Cercle Bruit gibt dazu Tipps aus der Praxis.

Rechte von Betroffenen

Die Anwohnerinnen und Anwohner einer Baustelle haben nach § 10 der Lärmschutz-Verordnung Basel-Stadt ein Recht auf Baustelleninformation. Aus der Sicht des Lärmschutzes sind folgende Informationen relevant:

  • Was wird gebaut?
  • Wie lange wird gebaut?
  • Welche Arbeitszeiten gelten?
  • Welche Arbeiten werden ausgeführt?
  • Wann wird es besonders laut?
  • Was wird unternommen, um Lärm möglichst zu reduzieren?
  • Wer ist die Kontaktperson für Anwohnerinnen und Anwohner bei Fragen oder Klagen?

Zu einer guten Baustellenpraxis gehören strikt eingehaltene Ruhezeiten sowie eine allgemeine Rücksichtnahme seitens des Baustellenpersonals.

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