Schallschutzfenster

Die Kantone sind gemäss Umweltschutzgesetz (USG, Art. 16) und Lärmschutzverordnung (LSV, Art. 13) verpflichtet lärmbelastete Strassen zu sanieren. In erster Priorität müssen hierzu Massnahmen an der Quelle (Art. 11, USG) wie z.B. der Einbau von lärmmindernden Belägen oder die Umsetzung von Geschwindigkeitsreduktionen (Tempo 30) geprüft und umgesetzt werden, in zweiter Priorität Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände).

Bei unerträglichen Lärmbelastungen (Alarmwert) muss die Anlage (Strasse) dringlich saniert werden. Wird der Alarmwert trotz Massnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg nicht eingehalten, so müssen als Ersatzmassnahme an den lärmbelasteten Liegenschaften Schallschutzfenster eingebaut werden. Die Kosten für die Ersatzmassnahmen trägt vollumfänglich der Anlageninhaber (Kanton) (Art. 15 und 16 LSV).

Bei übermässigen Lärmbelastungen (Immissionsgrenzwert) besteht die gleiche Pflicht wie bei einer Überschreitung der Alarmwerte, allerdings entfällt die Finanzierung von Ersatzmassnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern).

Beiträge an Schallschutzfenster werden auch bei einer wesentlichen Änderung einer Strasse geleistet. Erfolgt eine Sanierung einer Strasse oder eine Änderung der Verkehrsführung, darf der Mehrverkeht nicht dazu führen, dass die Grenzwerte überschritten werden. Ist eine Zunahme der Immissionen um mehr als 1 dB zu erwarten, muss die Strasse lärmsaniert werden.
Sind Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg nicht möglich und besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausbau der Strasse, so gewährt die Vollzugsbehörde eine Erleichterung mit der Verpflichtung des Strasseneigentümers, Schallschutzfenster an den betroffenen Liegenschaften auf seine Kosten einzubauen.

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