Gesetze im Bereich Abfall

Hier finden Sie eine kurze Übersicht der wichtigsten Gesetze für die Abfallwirtschaft. Die Liste ist nicht vollständig, liefert Ihnen aber eine erste Grundlage für die Abfallgesetzgebung. Die Erklärungen sind jeweils mit Quellenangaben in Klammern versehen. Die eigentliche Gesetzessammlung und die Gesetzestexte finden Sie in der Fusszeile dieser Website.

Abfall allgemein

Grundsätze des Umweltschutzgesetzes

Das Umweltschutzgesetz (USG) definiert Grundsätze bzw. Prinzipien bezüglich der Umwelt.

  • Das Vorsorgeprinzip verlangt, dass Einwirkungen die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1).
  • Das Prinzip der Bekämpfung von Umweltbelastungen an ihrer Quelle, was sich auch auf Lärm, Abluft und Abfälle bezieht (Art. 11 und Art. 30).
  • Wichtig ist auch die Kostentragung nach dem Verursacherprinzip (Art. 2, Art. 32, Art. 32a und Art. 32d).

Am Anfang des Abfallkapitels des USG steht ein bereichsspezifischer Zweckartikel (Art. 30), dessen drei Absätze als Prioritätenordnung zu verstehen sind:

  • Die Erzeugung von Abfällen soll soweit wie möglich vermieden werden.
  • Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden
  • Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.

Zudem weist das USG auf die sogenannte Abfallpyramide hin. Sie besteht aus den Stufen: Vermeidung – Sammlung – Behandlung – Verwertung – Ablagerung. (Art. 30a–30e)

Die kantonalen Gesetze basieren auf den Bundesgesetzen, von denen sie Artikel übernehmen und präzisieren.

Zentrale gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene

Gesetze:

  • Umweltschutzgesetz (USG) vom 7. Oktober 1983
  • Chemikaliengesetz (ChemG) vom 15. Dezember 2000

Verordnungen:

  • Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember 2015
  • Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005
  • Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 1. August 2005
  • Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) vom 5. Juli 2000
  • Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) vom 14. Januar 1998

Zentrale gesetzliche Grundlagen auf Kantonsebene

Gesetze:

  • Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
  • Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978

Verordnungen:

  • Abfallverordnung vom 15. Dezember 1992
  • Verordnung über Abfallsammlung (ASV) vom 11. Mai 1993
  • Verordnung über Abfallgebühren vom 11. Mai 1993
  • Verordnung über die direkte Erhebung von Bussen für Übertretungen des baselstädtischen Rechts (Ordnungsbussenverordnung) vom 6. Dezember 2005

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Definitionen

Was ist Abfall?

Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. (Quelle: USG)

Was ist Siedungsabfall?

Siedlungsabfälle sind aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind. (Quelle: VVEA)

Was sind Sonderabfälle?

Sonderabfälle sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert. (Quelle: VeVA)

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Entsorgung und Kosten

Wer ist zuständig für die Abfallentsorgung?

Der Kanton hat ein Monopol auf folgende Abfälle: Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Diese Abfälle werden aussliesslich vom Kanton entsorgt (Monopol). (Quelle: USG, Art. 31b)

Bei den übrigen Abfällen ist der Abfallinhaber zuständig für die korrekte Abfallentsorgung. (Quelle: USG, Art. 31c)

Zudem sorgen die Kantone dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. (Quelle: VVEA, Art. 13)

Wer muss die Abfallentsorgung zahlen?

Es gilt das Verursacherprinzip. Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt. (Quelle: USG, Art. 32).

Auf Basis des schweizerischen USG schreibt das USG BS vor, dass der Kanton und die Gemeinden ihre Kosten für die Entsorgung von Abfällen über Gebühren der Verursacherinnen und Verursacher decken. (Quelle: USG BS)

Aus diesem Grund gibt es den kostenpflichtigen Abfallsack (Bebbi-Sack) und die diversen kostenpflichtigen Vignetten für die Entsorgung von Abfällen.

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Pflichten

Grundsätzlich gilt: Abfälle sollen möglichst vermieden werden. Verschiedene Abfallarten sollen nicht miteinander vermischt werden. (Quelle: USG BS, Art. 20).

Pflichten der Bevölkerung

Der Abfallinhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben (Quelle: USG, Art. 31b). Zudem gilt, wer Abfälle produziert, deren Wiederverwertung sinnvoll ist, darf sie nicht mit dem übrigen Siedlungsabfall vermischen, sondern muss sie einer Wiederverwertung zuführen (Quelle: USG BS, Art. 22).

Dies gilt für PET, Elektronik und alle weiteren wiederverwendbaren Abfälle.

Bei Elektronik gilt für den Rückgabeort zusätzlich: Wer sich eines Gerätes entledigt, muss dieses einem Händler, Hersteller oder Importeur oder einem Entsorgungsunternehmen zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an eine öffentliche Sammlung oder Sammelstelle für Geräte. (Quelle: VREG)

Bei Sonderabfällen gilt: Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese der Verkaufsstelle des ursprünglichen Produkts zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer öffentlichen Sammelstelle zuführen. (Quelle: USG BS)

Die Kosten der Entsorgung – sofern solche anfallen – trägt der Inhaber der Abfälle; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt. (Quelle: USG, Art. 32)

Pflichten der Betriebe

Die Vermeidung und das Mischungsverbot von Abfällen gelten natürlich auch für Betriebe und Industrie.

Industrie- oder Gewerbebetriebe müssen Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten darauf ausrichten, dass möglichst keine Abfälle entstehen. Die zuständige Behörde kann von einem Betrieb zudem den Nachweis verlangen, dass er alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen getroffen hat. (Quelle: USG BS, Art. 26)

Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass sie so weit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden. (Quelle: USG BS, Art. 27)

Händler müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen. (Quelle: VREG)

Pflichten der Verkaufsstellen

Für Einwegverpackungen aus PET und Metall gilt die subsidiäre Rücknahmepflicht für die Verkaufsstellen von Getränken. Ausgenommen sind die Verkaufsstellen, die die korrekte Sammlung und Entsorgung durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen. (Quelle: VGV)

Wer im Detailhandel Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese zurücknehmen und für ihre Wiederverwertung oder Beseitigung sorgen. Wenn nötig leistet der Kanton dabei Unterstützung. (Quelle: USG BS)

Wer Getränke oder Nahrungsmittel zum unmittelbaren Verzehr verkauft (Take-away), muss während der Öffnungszeiten vor dem Verkaufslokal Abfalleimer aufstellen und die Abfälle auf eigene Kosten entsorgen. (Quelle: USG BS)

Pflichten für Veranstaltungen

Seit 2019 gilt im öffentlichen Raum der Stadt Basel die Mehrweggeschirrpflicht für öffentliche Veranstaltungen und Verkaufsstände, die Getränke und/ oder Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkaufen. Die Mehrweggeschirrpflicht gilt auch auf privatem Grund bei öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen (über die gesamte Veranstaltungsdauer). (Quelle: USG BS)

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Verbote und Übertretung

Es ist verboten, Abfälle liegen zu lassen, wegzuwerfen oder an Orten zu lagern, die dafür nicht zugelassen sind. (Quelle: USG BS, Art. 28)

Abfälle dürfen ohne Bewilligung nicht verbrannt werden. Das gilt für jegliche Abfälle, auch für Organische. (Quelle: USG BS, Art. 28)

Deponieverbot

Die Ablagerung brennbarer Abfälle ist ab dem 1. Januar 2000 untersagt. Es besteht eine Verbrennungspflicht. Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können. (VVEA, Art. 10)

Was passiert bei Übertretung?

Bei einer Übertretung kann eine Busse ausgesprochen werden.

Das USG regelt verschiedene Übertretungen mit Bussen bis zu 20'000 Franken. Es wird bestraft, wer vorsätzlich widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt, Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert, Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen und Vorschriften über Abfälle verletzt und so weiter. Unter den letzten Punkt «Vorschriften» fällt zum Beispiel auch die Rücknahmepflicht von verkauften Produkten. (Quelle: USG, Art. 61)

In der Ordnungsbussenverordnung von Basel-Stadt sind zudem folgende Übertretungen aufgeführt:

  • Verbotenes Beseitigen von Kleinabfällen, sogenanntes Littering CHF 100.–
  • Verbotenes Beseitigen von Haushaltsabfällen in Abfallbehältern auf Strassen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen CHF 100.–
  • Verbotenes Beseitigen von Haushaltsabfällen, Sperrgut und Elektroschrott im öffentlichen Raum CHF 200.–
  • Unzeitiges Bereitstellen von Abfall auf uneingefriedeten privaten Vorplätzen in der Nähe der Allmendgrenze, auf Trottoir oder am Strassenrand CHF 50.–
  • Nichtaufstellen eines Abfalleimers während den Öffnungszeiten vor der Verkaufsstelle (Take-Away) CHF 50.-

(Quelle: Ordnungsbussenverordnung)

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