Gewerbebetrieb

Ein Fahrradfahrer fährt an einem Laden vorbei

Was ist unter Gewerbelärm zu verstehen?

Gemäss Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) umfasst der Begriff Industrie- und Gewerbelärm folgende lärmemittierende Anlagen und Einrichtungen:

  • Anlagen des Gewerbes, der Industrie und der Landwirtschaft
  • Güterumschlag bei einer Industrie- und Gewerbeanlage
  • Verkehr auf Betriebsarealen von Industrie- und Gewerbeanlagen
  • Parkhäuser sowie grössere Parkplätze ausserhalb von Strassen
  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen

Gleichgestellt mit diesen Lärmarten sind unter anderem Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen sowie Luft- und Standseilbahnen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden.

Beurteilung von Lärm aus Gewerbebetrieben

Die Beurteilung einer Anlage erfolgt über den Vergleich des sogenannten Beurteilungspegels einer Anlage mit dem massgebenden Grenzwert. Die Ermittlung des Beurteilungspegels erfolgt nach einem einheitlichen Schema, welches erlaubt, den Störgrad eines Geräusches möglichst objektiv zu beurteilen. Der Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus einem Messwert in dB(A) und Pegelkorrekturen, die die Dauer des Geräusches sowie seine Ton- und Impulshaltigkeit berücksichtigen. Die für die einzelnen Lärmphasen (z. B. Sägen, Schleifen, Betrieb einer Lüftung oder einer Klimaanlage usw.) ermittelten Teilbeurteilungspegel führen zu einem Gesamtbeurteilungspegel. Liegt dieser über dem massgebenden Grenzwert, so ist die Anlage sanierungsbedürftig. Das heisst, die Besitzerin oder der Besitzer der Anlage muss Massnahmen ergreifen.

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