Landwirtschaft

Ein Traktor mit Anhänger fährt auf einem Feld.

Landwirtschaftsbetrieb

Die Lärmimmissionen von Anlagen der Landwirtschaft werden wie Anlagen des Gewerbes und der Industrie nach Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) beurteilt.

Speziell zu beachten ist der Einsatz von Heulüftern. Obwohl diese Anlagen nur eine begrenzte Zeit in Betrieb sind, erfolgt die Beurteilung der Lärmimmissionen ohne zeitliche Verdünnung, das heisst, wie wenn die Anlage 24 Stunden, während des ganzen Jahres in Betrieb wäre.

Viehglocken

Das Läuten von Viehglocken gehört grundsätzlich auch in die Kategorie des Industrie- und Gewerbelärms. Da das Vieh und die Geräte Bestandteil des Bauernbetriebs sind, könnte der Lärm der Glocken als landwirtschaftlicher Betriebslärm – mit den entsprechenden Grenzwerten – beurteilt werden. Andererseits verbietet das Zivilgesetzbuch nach Artikel 684 schädliche und ungerechtfertigte Emissionen, die eine Nachbarin oder einen Nachbarn stören könnten. Dies kann bei Glockenklängen in besonderen Situationen zutreffen. Die Vollzugsbehörde muss deshalb bei der Beurteilung eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vornehmen, wobei auch die lokale Ausprägung oder Tradition berücksichtigt wird. Gemäss aktueller Rechtsprechung kommt es sehr darauf an, ob die Lärmbetroffenen in einem vorwiegend ländlich geprägten Gebiet oder in einem modernen Agglomerationsgebiet mit vorstädtischem Charakter wohnen. Der jeweilige Ortsgebrauch fällt bei der Beurteilung der Übermässigkeit ebenfalls stark ins Gewicht.

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