Parkierung

Auf der Strasse stehen parkende Autos.

Für den Lärm von Parkhäusern, Autoeinstellhallenzufahrten und grösseren Parkplätzen gelten die Belastungsgrenzwerte des Industrie- und Gewerbelärms. Die Beurteilung von Lärmimmissionen aus Parkierungsanlagen ist im Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) festgehalten.

Die Norm «Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen» (SN 640 578) des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS (kostenpflichtig) regelt die Berechnung und Beurteilung der Immissionen von Parkierungsanlagen jeder Art. Neben den Fahrgeräuschen sind die Emissionen durch Rampen, Manöver, Türschliessung, Motorstart und anderes zu berücksichtigen.

Zufahrtsrampen mit schallreflektierenden Wänden und Decken sowie strukturierten Fahrbahnbelägen fördern Parkierungslärm. Im Sinne der vorsorglichen Lärmbegrenzung muss die Bauherrschaft immer prüfen, ob nicht eine überdeckte, seitlich geschlossene und innen schallabsorbierende Konstruktion möglich ist. Wände und Decken von Einfahrtsrampen und Einstellhallenzufahrten sind, wenn immer möglich, schallabsorbierend auszukleiden.