Technische Eingriffe im Gewässer(raum)

Revitalisierungsarbeiten am Wiese-Unterlauf (Januar 2017)

Alle Gewässer (inkl. ihrer Lebensgemeinschaften) stehen unter Schutz, unabhängig davon ob sie offen, eingedolt, natürlich oder korrigiert sind.

Technische Eingriffe im Gewässer und innerhalb des Gewässerraums sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt und bedürfen immer einer Bewilligung (siehe dazu auch das «Merkblatt Gewässerraum»).
Dabei sind verschiedene gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, insbesondere jene zum Gewässerschutz und zur Fischerei.

Bei Baubegehren sind der Bewilligungsbehörde neben Plänen auch ein detaillierter technischer Bericht sowie weitere Unterlagen gemäss «Checkliste für Technische Eingriffe im Gewässer(raum)» einzureichen. Der Detaillierungsgrad und die Anzahl der erforderlichen Unterlagen richten sich nach dem Umfang der geplanten Massnahme. Der Beginn der Arbeiten ist mindestens 14 Tage im Voraus dem Amt für Umwelt und Energie zu melden.

Andere technische Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihre Ufer (z.B. Uferrodungen, Spülungen von eingedolten Abschnitten, Entnahme oder Verklappung von Material) benötigen, sofern sie die Interessen der Fischerei tangieren, zumindest eine fischereirechtliche Bewilligung.